§ 97 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025

Enteignungsrecht

§ 97.Paragraph 97,

Das Eigentum und andere dingliche Rechte können entzogen oder beschränkt werden, wenn darauf im öffentlichen Interesse nicht verzichtet werden kann (Enteignung für Zwecke der Luftfahrt):

  1. a)Litera aim Bereich der Zivilluftfahrt
    1. aa)Sub-Litera, a, azum Zweck der Errichtung oder Erweiterung von Anlagen der Flugsicherung, oder
    2. bb)Sub-Litera, b, bzum Zweck der Errichtung oder Erweiterung eines Flugplatzes, oder
    3. cc)Sub-Litera, c, czum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im § 96 hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.zum Zweck der Beseitigung von Luftfahrthindernissen oder deren Anpassung an die Bedürfnisse der Sicherheit der Luftfahrt, soweit die im Paragraph 96, hiefür vorgesehenen Maßnahmen nicht ausreichen.
  2. b)Litera bim Bereich der Militärluftfahrt für Zwecke der Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.10.2013 bis 31.12.9999
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