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Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfür
1. | eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder | |||||||||
2. | eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen) | |||||||||
innehaben. |
Luftverkehrsunternehmen sind Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hierfür
1. | eine gemäß § 102 Abs. 2 erteilte Betriebsgenehmigung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, ABl. Nr. L 240 vom 24.08.1992 S. 1, oder der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft, ABl. Nr. L 293 vom 31.10.2008 S. 3 (Luftfahrtunternehmen), oder | |||||||||
2. | eine Beförderungsbewilligung gemäß den §§ 104 ff (Luftbeförderungsunternehmen) | |||||||||
innehaben. |