Norm: LFG §101
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 101 ff LFG sind ihrem Inhalt nach gewerberechtliche Vorschriften, zu welchen subsidiär die Bestimmungen der GewO 1973 heranzuziehen sind. Entscheidungstexte 4 Ob 113/90 Entscheidungstext OGH 10.07.1990 4 Ob 113/90 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1990:RS00... mehr lesen...
Norm: LFG §101
Rechtssatz: Ein Luftbeförderungsvertrag wird mit dem Erwerb der Flugkarte eines Luftbeförderungsunternehmens abgeschlossen, unter dessen voller Verantwortung der gewerbliche Flug dann auch steht. Die in § 13 Abs 3 LFG umschriebene Haltereigenschaft für ein Zivilluftfahrzeug ist nur bedeutsam für die im ersten Unterabschnitt des insoweit nicht außer Kraft gesetzten LuftVG (§§ 19 bis 29) geregelte Haftung für Personen und Sachen, d... mehr lesen...