§ 104 LFG

LFG - Luftfahrtgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025

Erfordernisse des Antrages auf Erteilung der Beförderungsbewilligung

§ 104.Paragraph 104,
  1. (1)Absatz einsIm Antrag auf Erteilung der Beförderungsbewilligung ist das Vorhandensein der finanziellen Mittel zur Gründung und zum Betrieb des Unternehmens glaubhaft zu machen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag sind außerdem anzugeben:
    1. a)Litera aFamilien- und Vorname (Firma), Wohnsitz (Sitz) und Betriebsstätte des Unternehmens,
    2. b)Litera bName, Wohnort und Staatsbürgerschaft der zur Vertretung des Unternehmens berechtigten Personen,
    3. c)Litera cdie vorgesehenen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Rundflüge,
    (Anm.: lit. d aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)Anmerkung, Litera d, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)
    1. e)Litera eder vorgesehene Flugbereich, das ist jenes Gebiet, auf das sich der geplante Betrieb erstrecken soll,
    2. f)Litera fdie Anzahl und Art der vorgesehenen Luftfahrzeuge oder Fesselballone,
    3. g)Litera gdie vorgesehene Betriebsorganisation.

    (Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 102/1997)Anmerkung, Absatz 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 102 aus 1997,)

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 452/1992.)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1992,.)

In Kraft seit 01.08.2021 bis 31.12.9999
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