§ 26 LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden;
    2. 2.Ziffer 2je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 25, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und
    4. 4.Ziffer 4der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.
  2. (2)Absatz 2Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einswer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;
    2. 2.Ziffer 2wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
    3. 3.Ziffer 3wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;
    4. 4.Ziffer 4wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
§ 26 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsZur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
    1. 1.Ziffer einseinem Vorsitzenden;
    2. 2.Ziffer 2je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2);je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (Paragraph 25, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und
    4. 4.Ziffer 4der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern.
  2. (2)Absatz 2Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
    1. 1.Ziffer einswer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist;
    2. 2.Ziffer 2wer Ehegattin oder Ehegatte oder eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten, in auf- oder absteigender Linie verwandt oder verschwägert, dessen Geschwisterkind oder mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grad verschwägert ist;
    3. 3.Ziffer 3wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist;
    4. 4.Ziffer 4wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen.
§ 26 LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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