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(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
1. | einem Vorsitzenden; | |||||||||
2. | je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2); | |||||||||
3. | einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und | |||||||||
4. | der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern. |
(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
1. | wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist; | |||||||||
2. | wer | |||||||||
3. | wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist; | |||||||||
4. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen. |
(1) Zur Abhaltung der Prüfungen sind von der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle für die in Betracht kommenden Lehrberufe aus dem Kreis der bestellten Prüfer Prüfungskommissionen zu bilden. Jede Prüfungskommission besteht aus
1. | einem Vorsitzenden; | |||||||||
2. | je zwei Vertretern der Dienstgeber und Dienstnehmer (§ 25 Abs. 2); | |||||||||
3. | einem Vertreter des land- und forstwirtschaftlichen Schulwesens und | |||||||||
4. | der erforderlichen Anzahl von weiteren Prüfern. |
(2) Als Vorsitzender oder Prüfer ist im Einzelfall ausgeschlossen:
1. | wer Lehrberechtigter oder Dienstgeber des Prüfungskandidaten war oder ist; | |||||||||
2. | wer | |||||||||
3. | wer Wahl- oder Pflegeelternteil oder Vormund des Prüfungskandidaten ist; | |||||||||
4. | wenn sonstige wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit gegenüber dem Prüfungskandidaten in Zweifel zu ziehen. |