§ 18d LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.Bei Personen gemäß Paragraph 18 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 18 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 18 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 18 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 18 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 18 b, im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages oder des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
§ 18d LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsDie Ausbildungsinhalte, das Ausbildungsziel und die Zeitdauer der integrativen Berufsausbildung sind durch die Vertragsparteien gemeinsam mit der Berufsausbildungsassistenz unter Einbeziehung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle, der Schulbehörde und des Schulerhalters vor Beginn der Ausbildung festzulegen.
  2. (2)Absatz 2Dabei sind auch pädagogische Begleitmaßnahmen bzw. die Form der Einbindung in den Berufsschulunterricht unter Berücksichtigung der persönlichen Fähigkeiten und Bedürfnisse festzulegen.
  3. (3)Absatz 3Bei Personen gemäß § 18c Z 3 kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß § 18a als auch in Ausbildungsverträgen gemäß § 18b eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.Bei Personen gemäß Paragraph 18 c, Ziffer 3, kann bei Vorliegen gesundheitlicher Gründe sowohl in Lehrverträgen gemäß Paragraph 18 a, als auch in Ausbildungsverträgen gemäß Paragraph 18 b, eine Reduktion der regulären täglichen und wöchentlichen Normalarbeitszeit vereinbart werden.
  4. (4)Absatz 4Lehrverhältnisse gemäß § 18a müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß § 18a Abs. 2 zulässige Dauer nicht überschreiten.Lehrverhältnisse gemäß Paragraph 18 a, müssen jedenfalls im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert werden. Die Gesamtdauer der verlängerten Lehrzeit darf die gemäß Paragraph 18 a, Absatz 2, zulässige Dauer nicht überschreiten.
  5. (5)Absatz 5Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß § 18b ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß § 18b im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.Bei Ausbildungsverhältnissen gemäß Paragraph 18 b, ist eine Reduktion um bis zur Hälfte der Normalarbeitszeit zulässig, wobei sich die Mindestdauer der Ausbildungszeit gemäß Paragraph 18 b, im Ausmaß der Reduktion der Normalarbeitszeit verlängert. Die Gesamtdauer der Ausbildungszeit darf drei Jahre nicht übersteigen.
  6. (6)Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor Eintragung des Lehrvertrages oder des Ausbildungsvertrages ärztliche Gutachten oder sonstige ärztliche Unterlagen zu berücksichtigen.
§ 18d LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten