§ 11b LFBAO (weggefallen)

Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsordnung 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
    1. 1.Ziffer einshat die Inhaberin oder den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
    2. 2.Ziffer 2kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
    Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihren Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie darüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsmit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. 2.Ziffer 2ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. 4.Ziffer 4ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. 1.Ziffer einsmit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. 2.Ziffer 2mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. 3.Ziffer 3mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder
    2. 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens ober bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wird.
  6. (6)Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsweitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit der Interessenvertretung zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;
    2. 2.Ziffer 2eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
      1. a)Litera adie Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort festzulegen hat,
      2. b)Litera bdie Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jeder oder jedem Wahlberechtigten zusteht,
      3. c)Litera cdie Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,
      4. d)Litera ddie Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und
      5. e)Litera edie erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.
§ 11b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

Stand vor dem 19.04.2024

In Kraft vom 11.12.2015 bis 19.04.2024
  1. (1)Absatz einsPersonen, die in Ausbildungseinrichtungen ausgebildet werden, haben für jeden Standort einen Vertrauensrat zu wählen. Der Vertrauensrat hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Auszubildenden wahrzunehmen. Er
    1. 1.Ziffer einshat die Inhaberin oder den Inhaber der Ausbildungseinrichtung auf allfällige Mängel aufmerksam zu machen und entsprechende Maßnahmen anzuregen;
    2. 2.Ziffer 2kann Vorschläge zu allen die Ausbildung betreffenden Fragen machen.
    Werden den Mitgliedern des Vertrauensrates persönliche Verhältnisse oder Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Auszubildenden bekannt, die ihrer Bedeutung oder ihren Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, so haben sie darüber Verschwiegenheit zu bewahren.
  2. (2)Absatz 2Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung hat dem Vertrauensrat für seine Aufgaben die erforderliche Zeit zu gewähren und die notwendigen Mittel und Sacherfordernisse unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sie oder er ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einsmit dem Vertrauensrat vierteljährlich, auf dessen Verlangen auch monatlich, gemeinsame Beratungen über laufende Angelegenheiten der Ausbildung zu führen,
    2. 2.Ziffer 2ihn über alle wichtigen Angelegenheiten zu informieren,
    3. 3.Ziffer 3ihm die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und
    4. 4.Ziffer 4ihn in die Planung der Ausbildung einzubeziehen.
    Die Mitglieder des Vertrauensrates dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und nicht benachteiligt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Vertrauensrat besteht für jeden Standort der Ausbildungseinrichtung
    1. 1.Ziffer einsmit bis zu 30 Auszubildenden aus einem Mitglied, das aus dem Kreis der Auszubildenden kommen muss,
    2. 2.Ziffer 2mit 31 bis 50 Auszubildenden an einem Standort aus zwei Mitgliedern,
    3. 3.Ziffer 3mit 51 bis 100 Auszubildenden an einem Standort aus drei Mitgliedern.
    Für je weitere bis zu 100 Auszubildende an einem Standort erhöht sich die Zahl der Mitglieder um je ein weiteres Mitglied.
  4. (4)Absatz 4Die Tätigkeit der Mitglieder des Vertrauensrates beginnt mit dem Zeitpunkt ihrer Wahl und endet
    1. 1.Ziffer einsmit dem Zeitpunkt der Wahl einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers oder
    2. 2.Ziffer 2des Ausscheidens aus der Ausbildungseinrichtung sowie
    3. 3.Ziffer 3bei Rücktritt von der Funktion.
    Im Fall des Ausscheidens ober bei Rücktritt von der Funktion übernimmt die auf Grund des Wahlergebnisses nächstgereihte Person die Funktion.
  5. (5)Absatz 5Die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates erfolgt jährlich in freier, gleicher und geheimer Wahl durch alle am Standort der Ausbildungseinrichtung zum Zeitpunkt der Wahl in einem Ausbildungsverhältnis befindlichen Personen im vierten Quartal jeden Jahres in einer Versammlung der Auszubildenden. Die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung ist verpflichtet, die für die Durchführung der Wahl erforderliche Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Die Wahl kann binnen eines Monats bei der Einigungskommission durch jede Wahlberechtigte oder jeden Wahlberechtigten angefochten werden, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechts, insbesondere des freien, gleichen und geheimen Wahlrechts, verletzt werden und dadurch das Wahlergebnis beeinflusst wird.
  6. (6)Absatz 6Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat durch Verordnung
    1. 1.Ziffer einsweitere Regelungen über die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Vertrauensrates festzulegen. Dabei ist den Mitgliedern des Vertrauensrates die Möglichkeit einzuräumen, innerhalb der Ausbildungszeit Beratungsgespräche mit der Interessenvertretung zu führen und jedem Mitglied des Vertrauensrates Bildungsfreistellung bis zum Höchstausmaß von fünf Arbeitstagen zu gewähren. Dem Vertrauensrat ist einmal pro Funktionsperiode das Recht einzuräumen, mit der Auftraggeberin oder dem Auftraggeber oder der überwiegenden Fördergeberin oder dem überwiegenden Fördergeber der Ausbildungseinrichtung, sofern diese vorhanden sind, ein Gespräch über Qualitätssicherung der Ausbildung zu führen;
    2. 2.Ziffer 2eine Wahlordnung festzulegen, die nähere Bestimmungen zu enthalten hat über
      1. a)Litera adie Einberufung der Wahl, wobei die Versammlung der Auszubildenden die Wahlkommission zu bestellen, die Inhaberin oder der Inhaber der Ausbildungseinrichtung für jeden Standort eine Wählerliste zu erstellen und die Wahlkommission Zeit und Ort festzulegen hat,
      2. b)Litera bdie Erstellung von Wahlvorschlägen, wobei das Vorschlagsrecht jeder oder jedem Wahlberechtigten zusteht,
      3. c)Litera cdie Auflage einheitlicher Stimmzettel durch die Wahlkommission,
      4. d)Litera ddie Leitung der Wahl, den Wahlvorgang im Wahllokal, die Ermittlung des Wahlergebnisses und die Gültigkeit der Stimmzettel und
      5. e)Litera edie erforderlichen Quoren nach dem Mehrheitsprinzip, die Annahme der Wahl und die unverzügliche Kundmachung des Wahlergebnisses.
§ 11b LFBAO seit 19.04.2024 weggefallen.

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