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VerwaltungsabgabenEinräumung von Leitungsrechten
(1) MaßnahmenIn den Anträgen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sindEinräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreitHypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen KonzessionLeitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß § 14 undAbs 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß Leitungsanlage (§ 35 § 53können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt) gestellt werden.
VerwaltungsabgabenEinräumung von Leitungsrechten
(1) MaßnahmenIn den Anträgen auf Grund des § 9 bzw § 18 Abs 3 sindEinräumung von Leitungsrechten sind die betroffenen Grundstücke mit ihrer Katastral- und Grundbuchsbezeichnung sowie deren Eigentümer und sonstige dinglich Berechtigte mit Ausnahme der Entrichtung von Verwaltungsabgaben befreitHypothekargläubiger samt Inhalt (§ 58) der beanspruchten Rechte anzuführen.
(2) Für die Erteilung einer elektrizitätswirtschaftlichen KonzessionLeitungsrechte (§ 57) sind durch Bescheid einzuräumen.
(3) Anträge gemäß § 14 undAbs 1 können auch nach Einbringung des Ansuchens um Bewilligung der Bewilligung einer Erzeugungsanlage gemäß Leitungsanlage (§ 35 § 53können die Tarife der Verwaltungsabgaben bis zu einem Betrag von 3.630 € festgesetzt) gestellt werden.