§ 60 LEG § 60

Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2001 bis 31.12.9999
6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 60

(1) WennBei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die Tat nicht den Tatbestand einer intunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauchs des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlass zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 8 bzw § 18 seinen allgemeinen Verpflichtungen als Netzbetreiber nicht nachkommt;

3.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

4.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

5.

entgegen § 21 der gemäß § 25 festgestellten Anschluss- und Versorgungspflicht ohne zureichenden Grund nicht nachkommt;

6.

entgegen § 28 den Netzzugang verweigert;

7.

entgegen § 29 keine allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorlegt bzw genehmigte allgemeine Bedingungen nicht veröffentlicht;

8.

entgegen § 32 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

9.

entgegen § 35 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

10.

entgegen § 36 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

11.

entgegen § 37 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

12.

entgegen § 39 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

13.

entgegen § 42 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

14.

entgegen § 43 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

15.

entgegen § 58 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

16.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

Verwaltungsübertretungen gemäß Z 2 bis 9 und 15 sind mit Geldstrafe bis zu 22.000 €, Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1, 10 bis 14 und 16 mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.

Landesregierung.

(2) InDurch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Landesregierung hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, dass die auf seinem Grundstück befindlichen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.

(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von 18 Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den Fällen des Abs 1 Z 3, 4, 8 und 12 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandeserlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 66 Abs. 7 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 01.01.2002

In Kraft vom 01.01.2002 bis 01.01.2002
6. Hauptstück

Schlussbestimmungen

Strafbestimmungen

§ 60

(1) WennBei der Ausübung von Leitungsrechten ist mit tunlichster Schonung der benützten Grundstücke und der Rechte Dritter vorzugehen. Insbesondere hat der Leitungsberechtigte während der Ausführung der Arbeiten auf seine Kosten für die Tat nicht den Tatbestand einer intunlichste Ermöglichung des widmungsgemäßen Gebrauchs des benutzten Grundstückes zu sorgen. Nach Beendigung der Arbeiten hat er einen Zustand herzustellen, der keinen Anlass zu begründeten Beschwerden gibt. In Streitfällen entscheidet die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer

1.

entgegen § 7 Abs 1 den Betrieb eines Übertragungsnetzes nicht anzeigt;

2.

entgegen § 8 bzw § 18 seinen allgemeinen Verpflichtungen als Netzbetreiber nicht nachkommt;

3.

entgegen § 11 ein Verteilernetz ohne die erforderliche Konzession betreibt;

4.

entgegen § 15 Abs 2 die Konzession ohne den erforderlichen genehmigten Pächter oder Geschäftsführer ausübt;

5.

entgegen § 21 der gemäß § 25 festgestellten Anschluss- und Versorgungspflicht ohne zureichenden Grund nicht nachkommt;

6.

entgegen § 28 den Netzzugang verweigert;

7.

entgegen § 29 keine allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorlegt bzw genehmigte allgemeine Bedingungen nicht veröffentlicht;

8.

entgegen § 32 eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Erzeugungsanlage errichtet, erweitert oder ändert;

9.

entgegen § 35 Abs 2 eine Erzeugungsanlage ohne vorausgehender Überprüfung betreibt;

10.

entgegen § 36 die Fertigstellung der Erzeugungsanlage nicht anzeigt;

11.

entgegen § 37 Abs 3 eine Erzeugungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

12.

entgegen § 39 Abs 1 eine bewilligungspflichtige Leitungsanlage errichtet, erweitert, ändert oder in Betrieb nimmt;

13.

entgegen § 42 die dauernde Außerbetriebnahme der Leitungsanlage nicht anzeigt;

14.

entgegen § 43 Abs 4 eine Leitungsanlage nicht abträgt und den früheren Zustand nicht wiederherstellt;

15.

entgegen § 58 Auskünfte, Einsicht in Unterlagen bzw Zutritt verweigert;

16.

gegen Nebenbestimmungen in Bescheiden auf Grund dieses Gesetzes verstößt.

Verwaltungsübertretungen gemäß Z 2 bis 9 und 15 sind mit Geldstrafe bis zu 22.000 €, Verwaltungsübertretungen gemäß Z 1, 10 bis 14 und 16 mit Geldstrafe bis zu 7.300 € zu ahnden.

Landesregierung.

(2) InDurch die Leitungsrechte darf der widmungsgemäße Gebrauch der zu benutzenden Grundstücke nur unwesentlich behindert werden. Die Landesregierung hat auf Antrag des durch das Leitungsrecht Belasteten dem Leitungsberechtigten die Leitungsrechte zu entziehen, wenn dieser Belastete nachweist, dass die auf seinem Grundstück befindlichen Leitungsanlagen oder Teile derselben die von ihm beabsichtigte zweckmäßige Nutzung des Grundstückes entweder erheblich erschweren oder überhaupt unmöglich machen.

(3) Sofern die für die Entziehung des Leitungsrechtes geltend gemachte Benützung nicht innerhalb von 18 Monaten ab Rechtskraft des Entziehungsbescheides erfolgt, ist dem bisherigen Leitungsberechtigten vom bisherigen durch das Leitungsrecht Belasteten für den Fällen des Abs 1 Z 3, 4, 8 und 12 endet der strafbare Tatbestand jeweils erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandeserlittenen Schaden Vergütung zu leisten. § 66 Abs. 7 gilt sinngemäß.

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