(1) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Dies gilt nicht für Netzbetreiber, die eine Bilanzgruppe zur Ermittlung der Netzverluste bilden, oder für Verteilernetzbetreiber, die eine Bilanzgruppe für Ökoenergie bilden. Die Einrichtung solcher Bilanzgruppen hat der Netzbetreiber der Regulierungsbehörde anzuzeigen.
(2) Die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher dürfen nur natürliche oder juristische Personen, die Vollkaufmann sind, oder Personengesellschaften des Handelsrechts mit Hauptwohnsitz bzw Sitz im Inland, in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder EWR-Vertragsstaat, ausüben. Die Erteilung der Genehmigung setzt weiter voraus, dass
1. | der Antragsteller bzw seine nach außen vertretungsbefugten Organe die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 8 GewO 1994 erfüllen und keine Ausschließungsgründe gemäß § 13 GewO 1994 vorliegen; | |||||||||
2. | der Antragsteller bzw mindestens ein Gesellschafter oder Komplementär oder mindestens ein Geschäftsführer oder ein Vorstandsmitglied oder ein leitender Angestellter für die Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung ist gegeben, wenn die betreffende Person in ausreichendem Maß theoretische und praktische Kenntnisse in der Abwicklung von Stromgeschäften oder einer leitenden Tätigkeit auf dem Gebiet der Elektrizitätswirtschaft, insbesondere im Stromhandel, in der Stromerzeugung oder im Betrieb eines Netzes, aufweist; | |||||||||
3. | der Bilanzgruppenverantwortliche über ein Haftungskapital von mindestens 50.000 € verfügt; und | |||||||||
4. | der Bilanzgruppenverantwortliche mit dem Bilanzgruppenkoordinator und dem Regelzonenführer Vereinbarungen abgeschlossen hat, soweit dies zur Erfüllung der in diesem Gesetz und dem Verrechnungsstellengesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten, insbesondere in administrativer und kommerzieller Hinsicht, erforderlich ist. |
(3) Dem schriftlichen Antrag auf Erteilung der Genehmigung sind ein aktueller Firmenbuchauszug und die zum Nachweis bzw zur Glaubhaftmachung der im Abs 2 angeführten Voraussetzungen dienenden Unterlagen anzuschließen.
(4) Die Genehmigung ist mit schriftlichem Bescheid, erforderlichenfalls unter Auflagen, zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs 2 vorliegen. Die Regulierungsbehörde hat über den Genehmigungsantrag binnen zwei Monaten ab vollständigem Vorliegen der Antragsunterlagen zu entscheiden; andernfalls ist der Antragsteller zur Tätigkeit als Bilanzgruppenverantwortlicher auch ohne Genehmigung berechtigt. Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Erteilung der Genehmigung oder Nichtentscheidung binnen zwei Monaten ab Antragstellung zu verständigen.
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