§ 40a LEG § 40a

LEG - Salzburger Landeselektrizitätsgesetz 1999

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:

1.

die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;

2.

Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden, abzuschließen;

3.

die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;

4.

die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;

5.

Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;

6.

entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;

7.

Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden;

8.

Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten;

9.

Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen;

10.

Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen;

11.

eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;

12.

bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben;

13.

alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.

In Kraft seit 10.02.2012 bis 31.12.9999
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