Die Bilanzgruppenverantwortlichen haben folgende Aufgaben und Pflichten:
1. | die Erstellung von Fahrplänen und deren Übermittlung an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer; | |||||||||
2. | Vereinbarungen betreffend die Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Regulierungsbehörde zugewiesen wurden, abzuschließen; | |||||||||
3. | die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke; | |||||||||
4. | die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke; | |||||||||
5. | Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen; | |||||||||
6. | entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben; | |||||||||
7. | Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgelegten Zeitpunkt zu melden; | |||||||||
8. | Entgelte (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren zu entrichten; | |||||||||
9. | Ausgleichsenergie zur Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern zu beschaffen; | |||||||||
10. | Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer zu entrichten und an die Bilanzgruppenmitglieder weiterzuverrechnen; | |||||||||
11. | eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen; | |||||||||
12. | bei Wechsel eines Bilanzgruppenmitgliedes zu einer anderen Bilanzgruppe oder zu einem anderen Stromhändler die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Stromhändler weiterzugeben; | |||||||||
13. | alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren. |
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