(1) Die Regulierungsbehörde hat die einem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufzuheben, wenn
1. | eine im § 40 Abs 2 festgelegte Voraussetzung nicht oder nicht mehr vorliegt; oder | |||||||||
2. | der Bilanzgruppenverantwortliche seine Aufgaben und Pflichten nicht erfüllt und die Aufhebung nicht unverhältnismäßig ist. |
(2) Die Regulierungsbehörde kann die dem Bilanzgruppenverantwortlichen erteilte Genehmigung aufheben, wenn
1. | dieser seine Tätigkeit nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Genehmigung aufnimmt; oder | |||||||||
2. | dieser seine Tätigkeit länger als ein Monat nicht ausübt. |
(3) Die Genehmigung erlischt in den im § 85 Z 1 bis 9 und 11 GewO 1994 aufgezählten Fällen.
(4) Auf Bilanzgruppenverantwortliche, die ihre Tätigkeit auf Grund des § 40 Abs 4 vorletzter Satz ausüben, finden die Abs 1 und 2 zur Untersagung der Tätigkeit sinngemäß Anwendung. In den von Abs 3 erfassten Fällen hat der Bilanzgruppenverantwortliche seine Tätigkeit unverzüglich zu beenden.
(5) Die Regulierungsbehörde hat die Landesregierung von der Aufhebung der Genehmigung bzw Untersagung der Tätigkeit gemäß den Abs 1, 2 oder 4 zu verständigen.
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