(1) Die Regelzonenführer haben den eingesetzten Bilanzgruppenkoordinator der Behörde namhaft zu machen und dabei das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs 3 nachzuweisen. Erstreckt sich die Tätigkeit eines Regelzonenführers über mehrere Länder, ist der eingesetzte Bilanzgruppenkoordinator allen in ihrem Wirkungsbereich berührten Landesregierungen namhaft zu machen. Das Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die Behörde mit Bescheid festzustellen. Vor Erlassung eines solchen Bescheides hat die Behörde das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt.
(2) Das gemäß Abs 1 der Behörde namhaft gemachte Unternehmen ist berechtigt, die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators auszuüben (Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen), wenn innerhalb von sechs Monaten ab Namhaftmachung kein Feststellungsbescheid erlassen worden ist.
(3) Von der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators sind Unternehmen ausgeschlossen, die unter einem bestimmenden Einfluss von Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen stehen, die mindestens eine der Funktionen der kommerziellen Erzeugung, Übertragung, Verteilung oder Versorgung von bzw mit elektrischer Energie wahrnehmen. Darüber hinaus muss das Vorliegen folgender Voraussetzungen sichergestellt sein:
1. | Das Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen vermag die ihm gemäß Abs 4 und 5 zur Besorgung zugewiesenen Aufgaben in sicherer und kostengünstiger Weise zu erfüllen. Eine kostengünstige Besorgung der Aufgaben ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Verrechnungsstelle die für die Bestimmung der Systemnutzungsentgelte anzuwendenden Verfahren und Grundsätze zugrunde gelegt werden. | |||||||||
2. | Die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmen halten, genügen den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Unternehmens zu stellenden Ansprüchen. | |||||||||
3. | Bei keinem der Vorstände des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens liegt ein Ausschließungsgrund im Sinn des § 13 Abs 1 bis 6 GewO 1994 vor. | |||||||||
4. | Der Vorstand des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens ist auf Grund seiner Vorbildung fachlich geeignet und hat die für den Betrieb des Unternehmens erforderlichen Eigenschaften und Erfahrungen. Die fachliche Eignung eines Vorstandes ist gegeben, wenn dieser in ausreichendem Maß über theoretische und praktische Kenntnisse in der Abrechnung von Ausgleichsenergie sowie Leitungserfahrung verfügt. Die fachliche Eignung für die Leitung einer Verrechnungsstelle ist anzunehmen, wenn eine zumindest dreijährige leitende Tätigkeit auf dem Gebiet der Tarifierung oder des Rechnungswesens nachgewiesen wird. | |||||||||
5. | Mindestens ein Vorstand hat den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen im Inland. | |||||||||
6. | Kein Vorstand übt einen anderen Hauptberuf außerhalb des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens aus, der geeignet ist, Interessenkonflikte hervorzurufen. | |||||||||
7. | Der Sitz und die Hauptverwaltung des Bilanzgruppenkoordinator-Unternehmens liegt in einem EWR-Staat und seine Ausstattung entspricht den auf Grund seiner Aufgaben zu stellenden Anforderungen. | |||||||||
8. | Das zur Verfügung stehende Abwicklungssystem genügt den Anforderungen eines zeitgemäßen Abrechnungssystems. | |||||||||
9. | Die Neutralität, Unabhängigkeit und Datenvertraulichkeit gegenüber Marktteilnehmern ist gewährleistet. |
(4) Die Aufgaben des Bilanzgruppenkoordinators umfassen folgende Tätigkeiten:
1. | die Vergabe von Identifikationsnummern der Bilanzgruppen; | |||||||||
2. | die Bereitstellung von Schnittstellen im Bereich der Informationstechnologie; | |||||||||
3. | die Verwaltung der Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen; | |||||||||
4. | die Übernahme der von den Netzbetreibern in vorgegebener Form übermittelten Messdaten, deren Auswertung und Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer und anderen Bilanzgruppenverantwortlichen entsprechend den in den Verträgen enthaltenen Vorgaben; | |||||||||
5. | die Übernahme von Fahrplänen der Bilanzgruppenverantwortlichen und die Weitergabe an die betroffenen Marktteilnehmer (andere Bilanzgruppenverantwortliche) entsprechend den in den Verträgen enthaltenen | |||||||||
Vorgaben; | ||||||||||
6. | die Bonitätsprüfung der Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
7. | die Mitarbeit bei der Ausarbeitung und Adaptierung von Regelungen im Bereich Kundenwechsel, Abwicklung und Abrechnung; | |||||||||
8. | die Abrechnung und organisatorische Maßnahmen bei Auflösung von Bilanzgruppen; | |||||||||
9. | die Aufteilung und Zuweisung der sich auf Grund der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenz auf die am Netz eines Netzbetreibers angeschlossenen Marktteilnehmer nach Vorliegen der Messwerte nach transparenten Kriterien; | |||||||||
10. | die Verrechnung der Clearinggebühren an die Bilanzgruppenverantwortlichen; | |||||||||
11. | die Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie; | |||||||||
12. | der Abschluss von Verträgen | |||||||||
a) | mit Bilanzgruppenverantwortlichen, anderen Regelzonenführern, Netzbetreibern und Stromlieferanten | |||||||||
(Erzeugern und Händlern), | ||||||||||
b) | mit Einrichtungen zum Zweck des Datentausches zur Erstellung eines Index, | |||||||||
c) | mit Strombörsen über die Weitergabe von Daten, | |||||||||
d) | mit Lieferanten (Erzeugern und Stromhändlern) über die Weitergabe von Daten. |
(5) Im Rahmen der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie sind, soweit nicht besondere Regelungen im Rahmen von Verträgen gemäß § 113 Abs 2 ElWOG 2010 bestehen, jedenfalls
1. | die Differenz von Fahrplänen und Messdaten zu übernehmen und daraus die Ausgleichsenergie zu ermitteln, zuzuordnen und zu verrechnen; | |||||||||
2. | die Preise für Ausgleichsenergie entsprechend dem im § 10 Verrechnungsstellengesetz beschriebenen Verfahren zu ermitteln und in geeigneter Form ständig zu veröffentlichen; | |||||||||
3. | die Entgelte für Ausgleichsenergie zu berechnen und den Bilanzgruppenverantwortlichen und Regelzonenführern mitzuteilen; | |||||||||
4. | die verwendeten standardisierten Lastprofile zu verzeichnen, zu archivieren und in geeigneter Form zu veröffentlichen; | |||||||||
5. | Informationen über die zur Sicherung eines transparenten, diskriminierungsfreien und möglichst liquiden Regelenergiemarktes erforderlichen Maßnahmen den Marktteilnehmern zu geben. Dazu zählt die Veröffentlichung der in Anspruch genommenen Primär- und Sekundärregelleistung hinsichtlich Dauer und Höhe sowie der Ergebnisse des Ausschreibungsverfahrens gemäß § 31 und gemäß § 69 ElWOG 2010. |
(6) Liegen die Voraussetzungen gemäß Abs 3 nicht mehr vor, hat die Behörde die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit des Bilanzgruppenkoordinators mit Bescheid abzuerkennen. Dabei ist Abs 1 letzter Satz anzuwenden.
(7) Die Behörde hat von Amts wegen ein geeignetes Unternehmen unter Berücksichtigung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 auszuwählen und zu verpflichten, die Aufgaben eines Bilanzgruppenkoordinators vorläufig zu übernehmen und auszuüben, wenn
1. | kein Bilanzgruppenkoordinator gemäß Abs 1 namhaft gemacht worden ist; | |||||||||
2. | die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß Abs 1 erlassen hat oder | |||||||||
3. | die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators aberkannt worden ist. | |||||||||
Die Behörde hat diesen Bescheid aufzuheben, sobald vom Regelzonenführer ein geeigneter Bilanzgruppenkoordinator namhaft gemacht wird. Die Behörde hat vor der Erlassung eines solchen Verpflichtungsbescheides und dessen Aufhebung das Einvernehmen mit den Landesregierungen herzustellen, in deren Wirkungsbereich die Regelzone liegt. |
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