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§ 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.
§ 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.
(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.