§ 121a LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999
Paragraph 121 a, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den Paragraphen 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.Paragraph 106, Absatz 2, wird durch Absatz eins, nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 29.07.1989 bis 31.08.1993
Paragraph 121 a, (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den Paragraphen 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.

  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2§ 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.Paragraph 106, Absatz 2, wird durch Absatz eins, nicht berührt.

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