§ 121a LDG 1984

Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1993 bis 31.12.9999

§ 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.

(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.

Stand vor dem 31.08.1993

In Kraft vom 29.07.1989 bis 31.08.1993

§ 121a. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt jedoch nicht für die in den §§ 118 und 122 enthaltenen Zitierungen.

(2) § 106 Abs. 2 wird durch Abs. 1 nicht berührt.

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