§ 17 LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung), Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten - JUSLINE Österreich
§ 17 LBV Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten
Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:
a)Litera afachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
b)Litera bPlanung und Vorbereitung,
c)Litera cDurchführung,
d)Litera dFührung und Erzieherverhalten sowie
e)Litera eschriftliche Arbeiten.
In Kraft seit 23.12.2016 bis 31.12.9999
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