Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:
a) | fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten, | |||||||||
b) | Planung und Vorbereitung, | |||||||||
c) | Durchführung, | |||||||||
d) | Führung und Erzieherverhalten sowie | |||||||||
e) | schriftliche Arbeiten. |
0 Kommentare zu § 17 LBV