Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDie äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, und zwarDie äußere Form der Arbeit ist als ein wesentlicher Bestandteil der Leistung bei der Leistungsbeurteilung für die nachstehenden Unterrichtsgegenstände mit zu berücksichtigen, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, und zwar
3.Ziffer 3in den allgemeinbildenden höheren Schulen in
a)Litera aBildnerischer Erziehung, soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist (insbesondere in den Lehrstoffbereichen Gebundenes Zeichnen, Schrift),
b)Litera bDarstellender Geometrie,
c)Litera cHaushaltsökonomie und Ernährung (Theorie) sowie Ernährung und Haushalt (Praktikum), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein hohes Maß an Sauberkeit und Ordnung erforderlich ist,
d)Litera dGeometrischem Zeichnen,
e)Litera egraphischen und zeichnerischen Darstellungen, insbesondere in schriftlichen Arbeiten aus Biologie und Umweltkunde, Geographie und Wirtschaftskunde, Physik und Mathematik, soweit für sie ein besonderes Maß an Genauigkeit und Ordnung erforderlich ist,
f)Litera fWerkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit für die Durchführung der gestellten Aufgabe ein besonderes Maß an Genauigkeit und Sauberkeit erforderlich ist,
g)Litera gKurzschrift,
h)Litera hMaschinschreiben,
(Anm.: lit. i aufgehoben durch BGBl. II Nr. 153/2015)Anmerkung, Litera i, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 153 aus 2015,)
j)Litera jden gewerblichen Unterrichtsgegenständen in Werkschulheimen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann;
4.Ziffer 4in den berufsbildenden Schulen in jenen Unterrichtsgegenständen, bei denen Aufgaben zum Nachweis eines bestimmten Könnens oder bestimmter Fertigkeiten nach Maßgabe des Lehrplanes und der Eigenart der dafür in Frage kommenden Unterrichtsgegenstände und Stoffgebiete zu erbringen sind, ohne daß dieser Nachweis in mündlicher oder schriftlicher Form erbracht werden kann; ferner beim Anfertigen von Schriftstücken in einer durch besondere Vorschriften geregelten Form (z. B. Stenotypie, kaufmännischer Schriftverkehr, Buchhaltung, Datenverarbeitung).
(2)Absatz 2Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Abs. 1 Z 1 und 2 sinngemäß Anwendung. In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte Kinder entfällt die Berücksichtigung der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.Für Sonderschulen finden die Bestimmungen des Absatz eins, Ziffer eins und 2 sinngemäß Anwendung. In Sonderschulen für blinde und körperbehinderte Kinder entfällt die Berücksichtigung der äußeren Form der Arbeit bei der Leistungsbeurteilung.
In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
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