Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:
a) | in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung, | |||||||||
b) | in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport, | |||||||||
c) | im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), | |||||||||
d) | im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht, | |||||||||
e) | im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung, | |||||||||
f) | in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), | |||||||||
g) | in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport, | |||||||||
h) | in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind, | |||||||||
i) | in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung. |
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