§ 13 LBV Schularten, für deren Aufgabe Bildnerische Erziehung, Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), Bewegung und Sport sowie Musikerziehung von besonderer Bedeutung sind

LBV - Leistungsbeurteilungsverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

Bei der Beurteilung der Leistungen in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken) ist § 11 Abs. 9 in folgenden Fällen nicht anzuwenden:

a)

in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Musikerziehung,

b)

in den Mittelschulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,

c)

im Wirtschaftskundlichen Realgymnasium in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

d)

im Oberstufenrealgymnasium mit Instrumentalmusik in Musikerziehung und Instrumentalunterricht,

e)

im Oberstufenrealgymnasium mit Bildnerischem Gestalten und Werkerziehung in Bildnerischer Erziehung und Werkerziehung,

f)

in Werkschulheimen in Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken),

g)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der sportlichen Ausbildung in Bewegung und Sport,

h)

in den allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung in Bildnerischer Erziehung, Musikerziehung und Werkerziehung (Technisches Werken, Textiles Werken), soweit diese Unterrichtsgegenstände schwerpunktbildend sind,

i)

in den Bildungsanstalten für Elementarpädagogik und in den Bildungsanstalten für Sozialpädagogik in Bildnerischer Erziehung, Bewegung und Sport, Musikerziehung sowie Werkerziehung.

In Kraft seit 01.09.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 LBV


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 LBV selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 LBV


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 LBV


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 LBV eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis LBV Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 LBV
§ 14 LBV