§ 23a LBV (Leistungsbeurteilungsverordnung), Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe - JUSLINE Österreich
§ 23a LBV Leistungsinformation an Volks- und Sonderschulen bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsWird an Volks- oder Sonderschulen festgelegt, dass bis einschließlich des 1. Semesters der 2. Schulstufe an Stelle der Beurteilung der Leistung in Form von Noten eine Information der Erziehungsberechtigten über die Lern- und Entwicklungssituation der Schülerinnen und Schüler zu erfolgen hat, sind auf der Grundlage von Bewertungsgesprächen, zu denen die Erziehungsberechtigten und die Schülerin oder der Schüler einzuladen sind, eine schriftliche Semesterinformation am Ende des Wintersemesters und eine schriftliche Jahresinformation am Ende des Unterrichtsjahres vorzusehen. In die Bewertungsgespräche sind neben der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer erforderlichenfalls weitere unterrichtende Lehrerinnen und Lehrer einzubeziehen.
(2)Absatz 2Den Bewertungsgesprächen und den schriftlichen Informationen ist der Lehrplan unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichts zugrunde zu legen. Es sind die von Schülerinnen und Schülern erbrachten Leistungen hinsichtlich der Erfassung und der Anwendung des Lehrstoffes, der Durchführung der Aufgaben, der Eigenständigkeit, der Selbständigkeit der Arbeit und die festgestellten Lernfortschritte, Leistungsstärken, Begabungen und allfälligen Mängel, gemessen an den Lernzielen, sowie weiters allenfalls gesetzte oder zu setzende Fördermaßnahmen zu erörtern und zu dokumentieren. Ferner sind in den Bewertungsgesprächen die Entwicklung der Persönlichkeit und der sozialen Kompetenz der Schülerin oder des Schülers sowie ihr bzw. sein Verhalten in der Gemeinschaft zu erörtern.
(3)Absatz 3Hinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Abs. 2 ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondereHinsichtlich der an den Lernzielen zu messenden Leistungen gemäß Absatz 2, ist der Erfüllungsgrad der Kompetenzanforderungen darzulegen, insbesondere
1.Ziffer einsob und in welchem Ausmaß die Erfassung und Anwendung des Lehrstoffs sowie die Erfüllung der Aufgaben in den wesentlichen Lehrplanbereichen erfolgte,
2.Ziffer 2ob und in welchem Ausmaß Eigenständigkeit (deutlich oder in Ansätzen) vorliegt und
3.Ziffer 3ob die Schülerin oder der Schüler erlangte Kompetenzen sowie erworbenes Wissen und Können selbständig oder mit entsprechender Anleitung selbständig auf neuartige Aufgaben anwenden kann.
(4)Absatz 4§ 11 Abs. 2 bis 3a und 4 bis 10, § 12 Abs. 1, § 15 Abs. 1, 3 und 4 sowie § 20 sind sinngemäß anzuwenden.Paragraph 11, Absatz 2 bis 3a und 4 bis 10, Paragraph 12, Absatz eins,, Paragraph 15, Absatz eins,, 3 und 4 sowie Paragraph 20, sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.09.2019 bis 31.12.9999
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