Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 09.03.2025
(1)Absatz einsDen Beurteilungen der Leistungen eines Schülers in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle vom Schüler im betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen zugrunde zu legen, wobei dem zuletzt erreichten Leistungsstand das größere Gewicht zuzumessen ist. Dabei sind die fachliche Eigenart des Unterrichtsgegenstandes und der Aufbau des Lehrstoffes zu berücksichtigen.
(2)Absatz 2Abs. 1 gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dassAbsatz eins, gilt ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen mit den Maßgaben, dass
1.Ziffer einsan die Stelle der ganzen Schulstufe das ganze Semester tritt und
2.Ziffer 2an die Stelle des Unterrichtsjahres das Halbjahr tritt.
In Kraft seit 10.06.2015 bis 31.12.9999
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