§ 10 LBV

LBV - Leistungsbeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Graphische Leistungsfeststellungen in mathematischen, naturwissenschaftlichen und technisch-fachtheoretischen Unterrichtsgegenständen sind wie schriftliche Leistungsfeststellungen, graphische Leistungsfeststellungen in den übrigen Unterrichtsgegenständen sind wie praktische Leistungsfeststellungen zu behandeln. § 8 Abs. 14 ist sinngemäß anzuwenden.

In Kraft seit 01.02.1997 bis 31.12.9999
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