§ 17 LBV

Leistungsbeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2016 bis 31.12.9999

Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis und, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:

a)

fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,

b)

Planung und Vorbereitung,

c)

Durchführung,

d)

Führung und Erzieherverhalten sowie

e)

schriftliche Arbeiten.

Stand vor dem 22.12.2016

In Kraft vom 01.09.1992 bis 22.12.2016

Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis und, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:

a)

fachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,

b)

Planung und Vorbereitung,

c)

Durchführung,

d)

Führung und Erzieherverhalten sowie

e)

schriftliche Arbeiten.

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