§ 17 LBV Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten

Leistungsbeurteilungsverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2016 bis 31.12.9999
§ 17.Paragraph 17,

Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis und, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:

  1. a)Litera afachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
  2. b)Litera bPlanung und Vorbereitung,
  3. c)Litera cDurchführung,
  4. d)Litera dFührung und Erzieherverhalten sowie
  5. e)Litera eschriftliche Arbeiten.

Stand vor dem 22.12.2016

In Kraft vom 01.09.1992 bis 22.12.2016
§ 17.Paragraph 17,

Bei der Beurteilung der Leistungsfeststellungen in Praxis (Kindergartenpraxis, Hortpraxis und, Heimpraxis, Praxis der Sozialpädagogik ua.) an Bildungsanstalten sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellungen zu berücksichtigen:

  1. a)Litera afachliches Wissen und Können sowie berufspraktische Fertigkeiten,
  2. b)Litera bPlanung und Vorbereitung,
  3. c)Litera cDurchführung,
  4. d)Litera dFührung und Erzieherverhalten sowie
  5. e)Litera eschriftliche Arbeiten.

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