§ 16 LBV Fachliche Aspekte für die Beurteilung von Schularbeiten

LBV - Leistungsbeurteilungsverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 14.11.2024

(1) Für die Beurteilung von Schularbeiten sind folgende fachliche Aspekte maßgebend:

1.

in der Unterrichtssprache

a)

Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung Beobachtungsfähigkeit, Gedankenrichtigkeit, Sachlichkeit, Themenbehandlung, Aufbau, Ordnung und Phantasie zu berücksichtigen sind,

b)

Ausdruck,

c)

Sprachrichtigkeit,

d)

Schreibrichtigkeit;

2.

in den lebenden Fremdsprachen

a)

idiomatische Ausdrucksweise,

b)

grammatische Korrektheit,

c)

Wortschatz,

d)

Inhalt, wobei entsprechend der Themenstellung sachliche Richtigkeit, Abfolge der Gedanken, Aufbau, angeführte Tatsachen und Überlegungen zu berücksichtigen sind,

e)

Schreibrichtigkeit,

f)

Angemessenheit des Ausdruckes und Stil,

g)

Einhaltung besonderer Formvorschriften;

3.

in Latein und Griechisch

a)

im Anfangsunterricht

aa)

Sinnerfassung,

bb)

sprachliche Gestaltung der Übersetzung,

cc)

Vokabelkenntnisse,

dd)

Beherrschung der Formenlehre,

ee)

Beherrschung der Syntax,

ff)

Vollständigkeit,

b)

in einer späteren Lernstufe neben lit. a sublit. aa bis ff:

Interpretation;

4.

in Mathematik

a)

gedankliche Richtigkeit,

b)

sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c)

Genauigkeit;

5.

in Darstellender Geometrie

a)

gedankliche Richtigkeit,

b)

sachliche Richtigkeit,

c)

Genauigkeit;

6.

in Biologie und Umweltkunde sowie in Physik

a)

gedankliche Richtigkeit,

b)

sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c)

Genauigkeit,

d)

Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit;

7.

in Kurzschrift

a)

Richtigkeit des Geschriebenen,

b)

Arbeitstempo,

c)

Einhaltung der Formvorschriften;

8.

in anderen Unterrichtsgegenständen

a)

gedankliche Richtigkeit,

b)

sachliche bzw. rechnerische Richtigkeit,

c)

Genauigkeit,

d)

Ordnung und Übersichtlichkeit der Darstellung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der sprachlichen Genauigkeit.

(2) Diese fachlichen Aspekte sind unter Bedachtnahme auf die Aufgabenstellung und den Umfang der Schularbeit zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.09.1977 bis 31.12.9999
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