Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsSemesterprüfungen gemäß § 23a des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.Semesterprüfungen gemäß Paragraph 23 a, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Sie haben grundsätzlich während des Unterrichts oder, wenn es dem Prüfer oder der Prüferin in Hinblick auf die Unterrichtsarbeit oder den Prüfungsablauf zweckmäßig erscheint, auch außerhalb des Unterrichts stattzufinden. Die Prüfungstermine sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin anzuberaumen.
(2)Absatz 2Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß § 23b des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.Semesterprüfungen über noch nicht besuchte Unterrichtsgegenstände gemäß Paragraph 23 b, des Schulunterrichtsgesetzes sind auf Antrag des Schülers oder der Schülerin durchzuführen. Der Antrag hat einen Terminvorschlag zu enthalten und ist mindestens vier Wochen vor dem vorgeschlagenen Prüfungstermin beim Schulleiter oder bei der Schulleiterin (bei Abteilungsgliederung an berufsbildenden Schulen beim Abteilungsvorstand oder bei der Abteilungsvorständin) einzubringen.
(3)Absatz 3An einem Tag dürfen für einen Schüler oder eine Schüerin höchstens zwei Semesterprüfungen durchgeführt werden. Die Uhrzeit des Beginns jeder Teilprüfung ist dem Schüler oder der Schülerin vom Prüfer oder von der Prüferin spätestens eine Woche vor dem Tag der Semesterprüfung (Teilprüfung) nachweislich bekannt zu geben.
In Kraft seit 10.06.2015 bis 31.12.9999
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