Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsMündliche Übungen bestehen aus einer systematischen und zusammenhängenden Behandlung eines im Lehrplan vorgesehenen Stoffgebietes oder eines Themas aus dem Erlebnis- und Erfahrungsbereich des Schülers durch den Schüler (wie Referate, Redeübungen u. dgl.).
(2)Absatz 2Das Thema der mündlichen Übung ist spätestens eine Woche vorher festzulegen.
(3)Absatz 3Mündliche Übungen dürfen nur während der Unterrichtszeit abgehalten werden.
(4)Absatz 4Die mündliche Übung eines Schülers soll in den allgemeinbildenden Pflichtschulen sowie in der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schulen nicht länger als 10 Minuten, ansonsten nicht länger als 15 Minuten dauern.
In Kraft seit 01.09.1974 bis 31.12.9999
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