(1) Der Leistungsfeststellung zum Zweck der Leistungsbeurteilung dienen:
a) | die Feststellung der Mitarbeit der Schüler im Unterricht, | |||||||||
b) | besondere mündliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
aa) | mündliche Prüfungen, | |||||||||
bb) | mündliche Übungen, | |||||||||
c) | besondere schriftliche Leistungsfeststellungen | |||||||||
aa) | Schularbeiten, | |||||||||
bb) | schriftliche Überprüfungen (Tests, Diktate), | |||||||||
d) | besondere praktische Leistungsfeststellungen, | |||||||||
e) | besondere graphische Leistungsfeststellungen. |
(2) Die Einbeziehung praktischer und graphischer Arbeitsformen, zB die Arbeit am Computer oder projektorientierte Arbeit in mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen ist zulässig. Bei praktischen Leistungsfeststellungen ist die Einbeziehung mündlicher, schriftlicher, praktischer und graphischer Arbeitsformen zulässig.
(3) Die unter Abs. 1 lit. c genannten Formen der Leistungsfeststellung dürfen nie für sich allein oder gemeinsam die alleinige Grundlage einer Semester- bzw. Jahresbeurteilung sein.
(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 5 Abs. 2 sind zum Zweck der Leistungsbeurteilung über die Leistungsfeststellungen auf Grund der Mitarbeit der Schüler im Unterricht und über die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Schularbeiten hinaus nur so viele mündliche und schriftliche Leistungsfeststellungen vorzusehen, wie für eine sichere Leistungsbeurteilung für ein Semester oder für eine Schulstufe unbedingt notwendig sind.
(5) Unter Beachtung der Bestimmung des Abs. 4 sind die in Abs. 1 genannten Formen der Leistungsfeststellung als gleichwertig anzusehen. Es sind jedoch Anzahl, stofflicher Umgang und Schwierigkeitsgrad der einzelnen Leistungsfeststellungen mit zu berücksichtigen.
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