Landesangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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