§ 89 LBedG 2000

LBedG 2000 - Landesbedienstetengesetz 2000

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Landesangestellte ist zum Austritt aus dem Dienstverhältnis, also zur Auflösung desselben vor Ablauf der Zeit, für die es begründet wurde, oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist berechtigt, wenn wichtige Gründe hiefür gegeben sind, insbesondere wenn er zur Dienstleistung unfähig wird oder die Dienstleistung ohne Schaden für seine Gesundheit nicht mehr fortsetzen kann.

(2) Der Landesangestellte kann bei Inanspruchnahme einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder einer Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz nach § 49 spätestens drei Monate bzw. wenn die Karenz oder die Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz weniger als drei Monate dauert, spätestens zwei Monate vor deren Ende den Austritt aus dem Dienstverhältnis im Sinne des Abs. 1 erklären und dabei als Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Erklärung spätestens das Ende der Karenz oder der Teilzeitbeschäftigung an Stelle der Karenz bestimmen.

(3) Der Landesangestellte, der das Anfallsalter für die Inanspruchnahme einer Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung erreicht hat, ist mit Ablauf des dritten Monats, der der Erklärung folgt, zum Austritt aus dem Dienstverhältnis berechtigt.

*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 49/2015

In Kraft seit 01.10.2015 bis 31.12.9999
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