Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDas Dienstverhältnis der Landesangestellten wird aufgelöst durch
a)Litera aden Austritt,
b)Litera bdie Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (§ 90),die Entlassung sowie die Auflösung aufgrund einer strafgerichtlichen Verurteilung (Paragraph 90,),
c)Litera cZeitablauf,
d)Litera dKündigung,
e)Litera eeinvernehmliche Auflösung.
(2)Absatz 2Wenn das Dienstverhältnis aufgelöst wird, ist dem Landesangestellten auf Verlangen ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer seiner Dienstleistung auszustellen.
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