(1) Im Falle eines unbefristeten Dienstverhältnisses oder im Falle eines befristeten Dienstverhältnisses, sofern dieses ununterbrochen zwei Jahre gedauert hat, kann zwischen dem Dienstgeber und einem Landesangestellten eine Bildungskarenz gegen Entfall der Bezüge oder eine Bildungsteilzeit unter Herabsetzung der Wochenarbeitszeit vereinbart werden; dabei sind die Interessen des Dienstnehmers sowie die Erfordernisse des Dienstbetriebes zu berücksichtigen. Eine neuerliche Bildungskarenz bzw. –teilzeit kann frühestens drei Jahre nach Rückkehr aus einer Bildungskarenz oder -teilzeit vereinbart werden.
(2) Die Dauer der Bildungskarenz beträgt mindestens zwei Monate und höchstens ein Jahr. Sie kann auch in Teilen von je mindestens zwei Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen.
(3) Die Dauer der Bildungsteilzeit beträgt mindestens vier Monate und höchstens zwei Jahre und kann in Teilen von nicht weniger als vier Monaten verbraucht werden, wenn dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die mit der Bildungsteilzeit verbundene Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes muss mindestens ein Viertel und darf höchstens die Hälfte betragen, wobei zehn Wochenstunden nicht unterschritten werden dürfen.
(4) Für die Dauer eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes, einer Frühkarenz nach § 42d, einer Karenz nach den §§ 43 bis 47 oder vergleichbaren Vorschriften oder eines in eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit fallenden Beschäftigungsverbotes nach § 51 oder vergleichbaren Vorschriften ist die Vereinbarung über eine Bildungskarenz oder eine Bildungsteilzeit unwirksam.
(5) Die Zeit der Bildungskarenz ist für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängen, nicht zu berücksichtigen. Von dieser Rechtsfolge kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn der Dienstgeber ein besonderes Interesse an der Inanspruchnahme der Bildungskarenz durch den Dienstnehmer hat.
*) Fassung LGBl.Nr. 15/2001, 22/2002, 30/2012, 35/2013, 49/2015
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