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Dem(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der eine fürLandesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werdenseine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die er erreicht hättein unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungenerfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 82f erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(4) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(5) Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgendargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013LGBl.Nr. 65/2019
Dem(1) Der Gehalt des Landesbediensteten wird durch die Gehaltsklasse und in ihr durch die Gehaltsstufe, in die der eine fürLandesbedienstete eingestuft ist, bestimmt.
(2) Der Landesbedienstete wird, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, in jene Gehaltsklasse eingestuft, in die vorgesehene Verwendung besonders geeignete Berufserfahrung nachweist, kann eine Zulage bis zur Höhe des Unterschiedes zwischen dem Gehalt seiner Gehaltsstufe und dem Gehalt jener Gehaltsstufe gewährt werdenseine Stelle eingereiht ist. Wenn ein Bediensteter zwei oder mehrere Stellen besetzt, die er erreicht hättein unterschiedliche Gehaltsklassen eingereiht sind, wenn er diese Zeiten nach den Bestimmungenerfolgt die Einstufung des Bediensteten in jene Gehaltsklasse, die sich aus der in sinngemäßer Anwendung des § 82f erfolgten Bewertung aller Aufgaben des Landesbediensteten ergibt.
(3) Der Gehalt beginnt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit der Gehaltsstufe 1 der jeweiligen Gehaltsklasse.
(4) In jeder Gehaltsklasse ist ein Erfahrungsanstieg über insgesamt 11 weitere Gehaltsstufen möglich.
(5) Der Gehalt ist in der Anlage 8 dieses Gesetzes zurückgelegt hätte; eine entsprechende Zulage kann auch gewährt werden, wenn der Landesbedienstete eine sonstige für die vorgesehene Verwendung besondere Qualifikation nachweist. Die Zulage ist nach Maßgabe des Aufstiegs in eine höhere Gehaltsstufe oder eine höhere Gehaltsklasse mit mindestens 50 v.H. des Erhöhungsbetrages einziehbar zu gestalten. Anstelle der Gewährung einer Zulage kann die Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgendargestellt („Allgemeines Gehaltsschema alt“).
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013LGBl.Nr. 65/2019