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(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 57 – | Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – |
§ 58 – | Übergang von Schadenersatzansprüchen – |
§ 59 – | Ersatz von Übergenüssen – |
§ 60 – | Verjährung – |
§ 61 – | Verzicht auf Ersatzforderungen – |
§ 62 – | Dienstbezüge – mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m. |
§ 63 – | Gehalt – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, sowie der Abweichung zu Abs. 3, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“). |
§ 64 – | Modellstellen – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist. |
§ 65 – | Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikation – |
§ 66 – | Erfahrungsanstieg – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz. |
§ 69 – | Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d. |
§ 70 – | Sonderzahlung – |
§ 73 – | Zulage für außergewöhnliche Belastungen – |
§ 74 – | Kinderzulage – |
§ 76 – | Nebenbezüge – |
§ 77 – | Reisegebühren – |
§ 78 – | Sachleistungen – |
§ 79 – | Bezugsvorschuss – |
§ 80 – | Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – |
§ 81 – | Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen – |
§ 82 – | Überprüfungskommission – mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023
(1) Für Landesbedienstete, die in Krankenanstalten oder in Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, tätig sind, richtet sich der Anspruch auf Dienstbezüge nach den Bestimmungen dieses Unterabschnittes.
(2) Folgende Bestimmungen des 1. Unterabschnittes sind sinngemäß anzuwenden:
§ 57 – | Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge – |
§ 58 – | Übergang von Schadenersatzansprüchen – |
§ 59 – | Ersatz von Übergenüssen – |
§ 60 – | Verjährung – |
§ 61 – | Verzicht auf Ersatzforderungen – |
§ 62 – | Dienstbezüge – mit der Maßgabe, dass Ärztehonorare gemäß § 86 des Spitalgesetzes nicht zu den Dienstbezügen zählen und der Ergänzung, dass dem Landesbediensteten als Bestandteil des Monatsbezuges eine allgemeine Verwendungszulage zum Gehalt in Höhe von 8 % des Gehaltes eines Landesbediensteten der Gehaltsklasse 11, Gehaltsstufe 6 des „Gehaltsschemas für Krankenanstalten“ gebührt; sofern Anspruch auf eine Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m besteht, verringert sich die Höhe der allgemeinen Verwendungszulage um sechs Siebtel der Zulage nach § 76 Abs. 1 lit. k bis m. |
§ 63 – | Gehalt – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass der letzte Satz nicht anzuwenden ist, sowie der Abweichung zu Abs. 3, dass das Gehaltsschema 29 Gehaltsklassen umfasst und in Anlage 4 dieses Gesetzes dargestellt ist („Gehaltsschema für Krankenanstalten“). |
§ 64 – | Modellstellen – mit der Abweichung zu Abs. 1, dass sämtliche Aufgabenbereiche der Krankenanstalten und Einrichtungen, die der Ausbildung von Personal für die Gesundheits- und Krankenpflege dienen, als Modellfunktionen festzulegen sind, der Abweichung zu Abs. 2, dass für die Festlegung der Modellstellen die in der Anlage 5 dieses Gesetzes angeführten Anforderungsarten heranzuziehen sind, der Abweichung zu Abs. 3, dass die Textbausteine samt Anforderungsgrad in der Anlage 6 dieses Gesetzes dargestellt sind, sowie der Abweichung zu Abs. 4 bzw. Abs. 5, dass die „Modellstellen-Verordnung“ als „Modellstellen-Verordnung für Krankenanstalten“ bzw. der „Einreihungsplan“ als „Einreihungsplan für Krankenanstalten“ zu bezeichnen ist. |
§ 65 – | Anrechnung von Berufserfahrung oder besonderen Qualifikation – |
§ 66 – | Erfahrungsanstieg – mit Ausnahme des Abs. 1 letzter Satz. |
§ 69 – | Rückstufung – mit Ausnahme des Abs. 2 lit. d. |
§ 70 – | Sonderzahlung – |
§ 73 – | Zulage für außergewöhnliche Belastungen – |
§ 74 – | Kinderzulage – |
§ 76 – | Nebenbezüge – |
§ 77 – | Reisegebühren – |
§ 78 – | Sachleistungen – |
§ 79 – | Bezugsvorschuss – |
§ 80 – | Aushilfen, Unterhaltsbeiträge – |
§ 81 – | Dienstverhältnisse mit Sonderregelungen – |
§ 82 – | Überprüfungskommission – mit der Maßgabe, dass abweichend von den Abs. 4, 5, 7 und 8 die Aufgaben der Überprüfungskommission von der Dienstbeurteilungskommission nach § 121 i.V.m. § 18 des Landesbedienstetengesetzes 1988 wahrgenommen werden; Abs. 6 gilt mit der Maßgabe, dass an Stelle der Personalvertretung der Betriebsrat der Krankenanstalt, dem der jeweilige Bedienstete angehört, zu hören und diesem Akteneinsicht zu gewähren ist. |
*) Fassung LGBl.Nr. 35/2013, 65/2019, 35/2023