(1) Werden einem Landesbediensteten Aufgaben übertragen, mit denen außergewöhnliche Belastungen verbunden sind, die mit der Zuordnung zur Modellstelle nicht berücksichtigt werden konnten, kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen nach Maßgabe des Abs. 2 eine Zulage gewährt werden.
(2) Die Zulage darf 20 v.H. der Gehaltsstufe 1 jener Gehaltsklasse, in der der Landesbedienstete eingestuft ist, nicht übersteigen. Es ist dabei auf die Art und den Umfang der außergewöhnlichen Belastungen einerseits und andererseits auf die Stellenbewertung sowie Möglichkeiten, die außergewöhnlichen Belastungen auszugleichen, Bedacht zu nehmen.
*) Fassung LGBl.Nr. 65/2019
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