(1) Dem Landesbediensteten gebührt eine Kinderzulage für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind, sofern für das Kind Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 bezogen wird oder nur deshalb keine Familienbeihilfe bezogen wird, weil für dieses Kind eine gleichartige ausländische Beihilfe bezogen wird. Unter den im ersten Satz angeführten Voraussetzungen gebührt die Kinderzulage weiters für jedes sonstige Kind, das dem Haushalt des Landesbediensteten angehört und von ihm überwiegend erhalten wird.
(2) Besteht kein Anspruch nach Abs. 1, so gebührt dem Landesbediensteten für jedes eheliche Kind, legitimierte Kind, Wahlkind und uneheliche Kind – sowie für ein sonstiges Kind, wenn es seinem Haushalt angehört und von ihm überwiegend erhalten wird – dennoch eine Kinderzulage, sofern das Kind das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und folgende Voraussetzungen vorliegen:
a) | wenn es den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistet oder in einer Schul- oder Berufsausbildung steht, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht; | |||||||||
oder | ||||||||||
b) | wenn es die Schul- oder Berufsausbildung, den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst beendet hat, für die Zeit, höchstens jedoch für drei Monate, zwischen der Beendigung und dem frühestmöglich erfolgten erneuten Beginn bzw. der Fortsetzung einer solchen Tätigkeit. | |||||||||
Ein freiwilliger sozialer Dienst ist dem Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst nach lit. a und b gleichzuhalten. Ist die Schul- oder Berufsausbildung durch Ableistung des Präsenz- oder Zivildienstes, durch Krankheit oder durch ein anderes unüberwindbares Hindernis verzögert worden, so gebührt die Kinderzulage über das 26. Lebensjahr hinaus für einen der Dauer der Behinderung angemessenen Zeitraum. |
(3) Weiters gebührt eine Kinderzulage für ein Kind, das aufgrund einer Behinderung, die vor dem Zeitpunkt eingetreten ist, in dem der Anspruch auf Kinderzulage gemäß den Abs. 1 und 2 wegfällt, voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
(4) Für ein Kind, das das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Kinderzulage auch gewährt werden, wenn sonstige besonders berücksichtigungswürdige Gründe vorliegen.
(5) Für ein Kalenderjahr, in dem das Kind oder sein Ehegatte oder eingetragener Partner ein Einkommen bezogen hat, das die für den Bezug der Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 maßgebliche Obergrenze übersteigt, gebührt keine Kinderzulage nach den Abs. 2 bis 4.
(6) Die Kinderzulage besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 57,61 Euro und erhöht sich für das erste Kind um 65,66 Euro, für das zweite um 66,40 Euro, für das dritte um 70,12 Euro sowie für jedes weitere zu berücksichtigende Kind um 72,64 Euro. Die Kinderzulage gebührt in dem Monat, in dem der Anspruch entsteht, im vollen Ausmaß.
(7) Für einen Landesbediensteten mit herabgesetzter Wochenarbeitszeit kann abweichend vom Grundsatz der Aliquotierung nach § 62 Abs. 2 letzter Satz mit Verordnung der Landesregierung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit ein Mindestbetrag festgelegt werden, der jedenfalls als Kinderzulage gebühren soll.
(8) Für ein und dasselbe Kind gebührt die Kinderzulage nur ein Mal. Hätten mehrere Personen für das Kind Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband, gebührt die Kinderzulage dem Bediensteten, dessen Haushalt das Kind angehört; bei gemeinsamem Haushalt der Bediensteten geht der früher entstandene Anspruch dem später entstandenen und bei gleichzeitigem Entstehen der Ansprüche jener des älteren Bediensteten vor. Dies gilt nicht, wenn ein Bediensteter auf seinen Anspruch verzichtet. Der Sockelbetrag gebührt je Haushalt nur ein Mal.
(9) Hat ein Landesbediensteter aus einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft oder einem Gemeindeverband Anspruch auf eine Kinderzulage oder eine ähnliche Leistung, so gebührt die Kinderzulage nur soweit, dass in Summe 100 % des Betrages nach den Abs. 6 und 7 nicht überschritten werden.
(10) Dem Haushalt des Landesbediensteten gehört ein Kind an, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung die Wohnung mit dem Landesbediensteten teilt oder sich aus Gründen der Erziehung, Ausbildung, Krankheit oder einer Behinderung an einem anderen Ort aufhält.
(11) Der Landesbedienstete ist verpflichtet, alle Tatsachen, die für den Anfall, die Änderung oder die Einstellung der Kinderzulage von Bedeutung sind, binnen eines Monats nach dem Eintritt der Tatsache, wenn er aber nachweist, dass er von dieser Tatsache erst später Kenntnis erlangt hat, binnen eines Monats nach Kenntnis dem Dienstgeber zu melden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 68/2010, 36/2011, 30/2012
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