(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat Landesbediensteten und ehemaligen Landesbediensteten, die nur wegen ihres öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses keine oder geschmälerte Leistungen aus der durch Bundesgesetz geregelten Arbeitslosenversicherung beziehen, in der Höhe des Ausfalles gleichartige Leistungen zu gewähren, wie sie nach den bundesrechtlichen Bestimmungen über die Arbeitslosenversicherung vorgesehen sind.
(2) Bei der Berechnung sämtlicher Dienstzeiten sind solche Zeiten, die ein Bediensteter in einem Dienstverhältnis zum Land als Landesarbeiter oder als Landesangestellter in handwerklicher Verwendung verbracht hat, wie andere im Landesangestelltenverhältnis verbrachte Zeiten zu behandeln.
(3) Für jene Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben Urlaubsansprüche, die gemäß § 44 Abs. 2 lit. a des Landesbedienstetengesetzes 1988 erworben wurden, unberührt. Soweit sie solche Urlaubsansprüche noch nicht erworben haben, erreichen sie ein höheres Urlaubsausmaß zu dem Zeitpunkt, an dem sie, wäre auf sie weiterhin das Landesbedienstetengesetz 1988 anwendbar, frühestmöglich den Gehalt der 3. Gehaltsstufe der Dienstklasse V erreicht hätten. Der erhöhte Urlaubsanspruch gebührt in diesem Fall jedoch nur auf Antrag, wobei der Landesbedienstete das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen hat. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
(4) Urlaubsansprüche gemäß § 44 Abs. 2 lit. b des Landesbedienstetengesetzes 1988 von Landesbediensteten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, bleiben unberührt, wenn sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Stelle bekleiden, auf der solche erhöhten Urlaubsansprüche erworben werden konnten. Das erhöhte Urlaubsausmaß ist in Stunden umzurechnen.
(5) Landesbeamte, die vor dem 4. Oktober 1994 gemäß § 46 des Landesbedienstetengesetzes 1988 erstmals außer Dienst gestellt wurden, haben keinen Ruhebezugsbeitrag zu entrichten. Die Zeit der Außerdienststellung ist für die Ruhebezugbemessung nicht anrechenbar. Dies gilt nicht, wenn sich der Landesbeamte zur Zahlung eines Ruhebezugsbeitrages auch von den stillgelegten Bezügen verpflichtet.
(6) Jene Landesbeamten, die eine Erklärung (§ 108) abgegeben haben, verlieren ihren Anspruch auf eine Nebenbezügezulage nach den Bestimmungen der §§ 95 bis 100 des Landesbedienstetengesetzes 1988 nicht. Bei der Bemessung der Nebenbezügezulage sind jedoch nur die bis zum 31. Dezember 2000 festgehaltenen Nebenbezügewerte zu berücksichtigen. Die Nebenbezügewerte sind nach Maßgabe des § 62 Abs. 3 an die Teuerung anzupassen.
(7) Bis zur Erlassung neuer Bestimmungen sind folgende auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 erlassenen Durchführungsverordnungen auch auf die von diesem Gesetz erfassten Landesbediensteten anwendbar:
a) | Arbeitszeitverordnung, LGBl.Nr. 69/1994, in der Fassung LGBl.Nr. 91/1994 und 20/1996, | |||||||||
b) | Landesbediensteten-Nebenbezügeverordnung, LGBl.Nr. 14/1980, in der Fassung LGBl.Nr. 54/1980, 26/1984, 55/1991, 32/1992 und 21/1996, jedoch nur insoweit, als sie die Bestimmungen des § 76 dieses Gesetzes ausführt, | |||||||||
c) | Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten in Dienstrechtsangelegenheiten an nachgeordnete Dienststellen, LGBl.Nr. 48/1979 in der Fassung LGBl.Nr. 66/1987 und 55/1993, | |||||||||
d) | Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl.Nr. 19/1996. |
(8) Anträge gemäß § 82 Abs. 1 lit. b können von Landesbediensteten, die eine Erklärung gemäß § 108 abgegeben haben, zwischen dem 15. Oktober 2000 und dem 31. Dezember 2000 eingebracht werden. Die Überprüfungskommission erstattet in diesen Fällen kein Gutachten, sondern eine Stellungnahme. Rückstufungen dürfen nicht erfolgen. Wird im Stellenplan (§ 82f Abs. 4) aufgrund der Stellungnahme der Überprüfungskommission die Stelle eines Landesbediensteten in eine höhere Gehaltsklasse eingereiht, ist dem Landesbediensteten der entsprechende Gehalt rückwirkend ab dem 1. Jänner 2001 zu gewähren.
(9) Bis zum 31. Dezember 2001 sind die in diesem Gesetz angeführten Eurobeträge in Schilling auszuzahlen.
*) Fassung LGBl.Nr. 24/2009, 49/2015, 65/2019
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