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(1) Dem VertragsbedienstetenFür Vertragsbedienstete, derdie in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wirdwerden, nicht Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und einerihre Dienstleistung im Rahmen eines Schicht- und Wechseldienstplanes erbringen, gilt § 21 Abs. 4 mit der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im PflegedienstMaßgabe, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinischdass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist.
(2) Im Schicht-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen und Wechseldienstplan können über die Monatsdienstzeit des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnetVertragsbediensteten hinausgehende Dienststunden vorgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist, gebührt für jeden. Diese Dienststunden sind im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2und Wechseldienstplanes im Verhältnis 1:1 wieder auszugleichen. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.
(2) Nachtdienst im SinnMonatsdienstzeit des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechsVertragsbediensteten darf dabei um jeweils höchstens 10 Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehtüber- oder unterschritten werden.
(1) Dem VertragsbedienstetenFür Vertragsbedienstete, derdie in einem Gesundheitsberuf in einer Krankenanstalt verwendet wirdwerden, nicht Ärzte im Sinn des Ärztegesetzes 1998 sind und einerihre Dienstleistung im Rahmen eines Schicht- und Wechseldienstplanes erbringen, gilt § 21 Abs. 4 mit der Funktionsgruppen Führungsfunktionen im PflegedienstMaßgabe, pflegerische Funktionen, Führungsfunktionen in den medizinischdass die Erfüllung der regelmäßigen Wochendienstzeit innerhalb eines Durchrechnungszeitraumes von einem Kalendermonat (Monatsdienstzeit) zu gewährleisten ist.
(2) Im Schicht-technischen Diensten oder medizinisch-technische Funktionen und Wechseldienstplan können über die Monatsdienstzeit des Entlohnungsschemas Gesundheit zugeordnetVertragsbediensteten hinausgehende Dienststunden vorgesehen werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes erforderlich ist, gebührt für jeden. Diese Dienststunden sind im Rahmen des Schicht- oder Wechseldienstes geleisteten Nachtdienst eine Zulage in der Höhe von 1,6 v. H. des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2und Wechseldienstplanes im Verhältnis 1:1 wieder auszugleichen. Die Nachdienstzulage ist eine Nebengebühr.
(2) Nachtdienst im SinnMonatsdienstzeit des Abs. 1 liegt vor, wenn der Vertragsbedienstete zwischen 22 Uhr und 6 Uhr mindestens sechsVertragsbediensteten darf dabei um jeweils höchstens 10 Stunden seiner dienstlichen Tätigkeit nachgehtüber- oder unterschritten werden.