§ 168 LBDG 1997 Dienststelle

LBDG 1997 - Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

Die Bildungsdirektion für Burgenland gilt als Dienststelle des Landes im Sinne der für Landesbeamtinnen und -beamte geltenden dienst-, disziplinar- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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