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(1) Dem§ 96b ist auf Lehrerinnen und Lehrer, mit der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden istMaßgabe anzuwenden, kann auf Antrag eine Herabsetzungdass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
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(2) Die Freistellung nach AbsZeitraum vom 1. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werdenSeptember bis zum 31. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werdenAugust.
(1) Dem§ 96b ist auf Lehrerinnen und Lehrer, mit der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden istMaßgabe anzuwenden, kann auf Antrag eine Herabsetzungdass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn
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(2) Die Freistellung nach AbsZeitraum vom 1. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werdenSeptember bis zum 31. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werdenAugust.