§ 161a LBDG 1997 Sabbatical

Burgenländisches Landesbeamten-Dienstrechtsgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2009 bis 31.12.9999

(1) Dem§ 96b ist auf Lehrerinnen und Lehrer, mit der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden istMaßgabe anzuwenden, kann auf Antrag eine Herabsetzungdass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach AbsZeitraum vom 1. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werdenSeptember bis zum 31. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werdenAugust.

Stand vor dem 01.07.2004

In Kraft vom 01.07.2004 bis 01.07.2004

(1) Dem§ 96b ist auf Lehrerinnen und Lehrer, mit der zumindest zehn Jahre ununterbrochen im Dienst einer inländischen Gebietskörperschaft gestanden istMaßgabe anzuwenden, kann auf Antrag eine Herabsetzungdass die Rahmenzeit und die Freistellung volle Schuljahre zu umfassen haben. Als Schuljahr gilt dabei jeweils der Lehrverpflichtung mit Freistellung gewährt werden, wenn

1.

wegen der Arbeitsmarktsituation ein öffentliches Interesse gegeben ist, verstärkt Bewerber im Schuldienst zu beschäftigen, und

2.

kein wichtiger dienstlicher Grund entgegensteht.

(2) Die Freistellung nach AbsZeitraum vom 1. 1 kann in einer Rahmenzeit von zwei, drei, vier oder fünf Schuljahren in der Dauer eines Schuljahres gewährt werdenSeptember bis zum 31. Während der übrigen Rahmenzeit (Dienstleistungszeit) hat der Lehrer den regelmäßigen Dienst zu leisten. Die Freistellung darf im Fall der zwei-, drei- oder vierjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer einjährigen und im Fall der fünfjährigen Rahmenzeit erst nach Zurücklegung einer zweijährigen Dienstleistungszeit angetreten werdenAugust.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten