Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Im Falle eines Schuldspruches hat das Erkenntnis den Verlust der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle erfließenden Rechte auszusprechen, sofern dies aus dienstlichen Interessen geboten erscheint.
In Kraft seit 01.01.1998 bis 31.12.9999
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