§ 120 LBBG 2001 Weitergelten von Verordnungen als Landesgesetze

Burgenländisches Landesbeamten-Besoldungsrechtsgesetz 2001

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

Die nachstehend angeführten Verordnungen geltenVerordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, gilt solange als LandesgesetzeLandesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen gleichartigen Verordnungenerlassene gleichartige Verordnung in Kraft tretentritt.

1.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 91/1993, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung,

2.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2012

Die nachstehend angeführten Verordnungen geltenVerordnung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001, gilt solange als LandesgesetzeLandesgesetz weiter, bis die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen gleichartigen Verordnungenerlassene gleichartige Verordnung in Kraft tretentritt.

1.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung über die Festsetzung der Reisezulagen für Dienstverrichtungen im Ausland, LGBl. Nr. 91/1993, in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 geltenden Fassung,

2.

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung betreffend die Festsetzung der Vergütung für Dienst- und Naturalwohnungen, LGBl. Nr. 32/1997, in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 47/2001.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten