§ 54 LB-PG § 54

Landesbeamten-Pensionsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2011 bis 31.12.9999

Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 53 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

2.

Die Einschränkung des § 17 Abs. 4 gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner.

3.

Der Unterschiedsbetrag (§ 53 Abs. 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.

Stand vor dem 31.05.2011

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.05.2011

Die Bestimmungen des § 53 sind auf Beamte des Ruhestandes sinngemäß mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.

§ 53 Abs. 2 letzter Satz ist nicht anzuwenden.

2.

Die Einschränkung des § 17 Abs. 4 gilt nicht für den Ehegatten oder eingetragenen Partner.

3.

Der Unterschiedsbetrag (§ 53 Abs. 6) ist aus dem geleisteten Versorgungsgeld und dem Ruhebezug zu berechnen.

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