Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
(1)Absatz einsDas Monatseinkommen wird gekürzt:
1.Ziffer einsaus Anlass einer Suspendierung (§ 48 L-BG);aus Anlass einer Suspendierung (Paragraph 48, L-BG);
2.Ziffer 2bei teilbeschäftigten Bediensteten;
3.Ziffer 3bei Bediensteten, denen gemäß den §§ 28, 29 Abs 1 oder 31 Abs 2 bis 4 L-BG bzw § 41 L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;bei Bediensteten, denen gemäß den Paragraphen 28,, 29 Absatz eins, oder 31 Absatz 2 bis 4 L-BG bzw Paragraph 41, L-VBG Dienstfreistellung unter anteiliger Kürzung der Bezüge gewährt ist;
4.Ziffer 4während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (§ 37 Abs 4 L-BG bzw § 50 Abs. 7 L-VBG);während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (Paragraph 37, Absatz 4, L-BG bzw Paragraph 50, Absatz 7, L-VBG);
5.Ziffer 5während einer Rahmenzeit gemäß § 15g L-BG bzw § 41a L-VBG;während einer Rahmenzeit gemäß Paragraph 15 g, L-BG bzw Paragraph 41 a, L-VBG;
6.Ziffer 6bei längerer Dienstverhinderung (§§ 21 und 22).bei längerer Dienstverhinderung (Paragraphen 21 und 22).
(2)Absatz 2Die Kürzung des Monatseinkommens aus Anlass der Suspendierung wird endgültig, wenn
1.Ziffer einsdie Beamtin oder der Beamte strafgerichtlich verurteilt wird;
2.Ziffer 2über die Beamtin oder den Beamten im Disziplinarverfahren eine Geldstrafe verhängt oder die Entlassung ausgesprochen wird; oder
3.Ziffer 3die Beamtin oder der Beamte während des strafgerichtlichen Verfahrens oder des Disziplinarverfahrens aus dem Dienstverhältnis austritt.
Trifft keine dieser Voraussetzungen zu, sind die infolge der Kürzung einbehaltenen Beträge der Beamtin oder dem Beamten nachzuzahlen.
(3)Absatz 3Das Monatseinkommen von Bediensteten,
1.Ziffer einsderen regelmäßige Wochendienstzeit nach den §§ 12i, 12j und 15h L-BG oder den §§ 22 bis 22b oder 41b L-VBG herabgesetzt worden ist oderderen regelmäßige Wochendienstzeit nach den Paragraphen 12 i,, 12j und 15h L-BG oder den Paragraphen 22 bis 22b oder 41b L-VBG herabgesetzt worden ist oder
2.Ziffer 2die eine Teilzeitbeschäftigung nach den §§ 15h oder 15i MSchG oder nach den §§ 8 oder 8a VKG in Anspruch nehmen,die eine Teilzeitbeschäftigung nach den Paragraphen 15 h, oder 15i MSchG oder nach den Paragraphen 8, oder 8a VKG in Anspruch nehmen,
gebührt nur in dem Ausmaß, das dem Anteil der herabgesetzten Wochendienstzeit an der für eine Vollbeschäftigung vorgesehenen Dienstzeit entspricht.
(3a)Absatz 3 aWährend einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß § 15j L-BG gebühren Beamtinnen und Beamten Monatsbezüge in der im § 22 Abs 1a geregelten Höhe.Während einer Wiedereingliederungsteilzeit gemäß Paragraph 15 j, L-BG gebühren Beamtinnen und Beamten Monatsbezüge in der im Paragraph 22, Absatz eins a, geregelten Höhe.
(4)Absatz 4Während der Rahmenzeit nach § 15g L-BG oder § 41a L-VBG gebührt der oder dem Bediensteten ein Monatseinkommen, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand aus, ist das für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatseinkommen neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. Diese Neuberechnung unterbleibt, wenn das Dienstverhältnis zu einer oder einem Vertragsbediensteten lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet. In diesem Fall ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.Während der Rahmenzeit nach Paragraph 15 g, L-BG oder Paragraph 41 a, L-VBG gebührt der oder dem Bediensteten ein Monatseinkommen, das entsprechend dem Anteil der Freistellung an der Rahmenzeit gekürzt ist. Nebengebühren sind während der Dienstleistungszeit nicht zu kürzen. Während der Freistellung sind mit Ausnahme einer allfälligen Jubiläumszuwendung keine Nebengebühren zu zahlen. Ändert sich die regelmäßige Wochendienstzeit während der Dienstleistungszeit, wird die Freistellung vorzeitig beendet oder scheidet eine Bedienstete oder ein Bediensteter vor Ablauf der Rahmenzeit aus dem Dienstverhältnis oder dem Dienststand aus, ist das für die Dauer der Rahmenzeit gebührende Monatseinkommen neu zu berechnen. Ein allfälliger Übergenuss ist dem Land zu ersetzen, wobei Empfang im guten Glauben nicht eingewendet werden kann. Diese Neuberechnung unterbleibt, wenn das Dienstverhältnis zu einer oder einem Vertragsbediensteten lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet. In diesem Fall ist die festgelegte Rahmenzeit nach den für Beamtinnen und Beamte geltenden Bestimmungen weiterzuführen.
(5)Absatz 5Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung des Monatseinkommens gewährte Dienstfreistellung gemäß § 31 Abs 2 bis 4 L-BG oder § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.Eine der oder dem Bediensteten auf Ansuchen unter anteiliger Kürzung des Monatseinkommens gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 31, Absatz 2 bis 4 L-BG oder Paragraph 41, L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem Ausmaß der Dienststunden entspricht, die durch die Dienstfreistellung entfallen. Wird das Ausmaß der Dienstfreistellung nicht einheitlich für alle Wochen eines Kalendervierteljahres festgelegt, ist für das Ausmaß der Kürzung der Monatsdurchschnitt des jeweiligen Kalendervierteljahres heranzuziehen.
(6)Absatz 6Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß § 28 oder § 29 Abs 1 L-BG bzw § 41 L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieses Monatseinkommens. Das Monatseinkommen einer oder eines Bediensteten, die bzw der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die bzw der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.Eine der oder dem Bediensteten unter anteiliger Kürzung der Monatsbezüge gewährte Dienstfreistellung gemäß Paragraph 28, oder Paragraph 29, Absatz eins, L-BG bzw Paragraph 41, L-VBG bewirkt eine Kürzung des Monatseinkommens, die dem prozentuellen Ausmaß der Dienststunden entspricht, die im betreffenden Kalenderjahr durch die Dienstfreistellung entfallen sollen, mindestens jedoch im Ausmaß von 25 % dieses Monatseinkommens. Das Monatseinkommen einer oder eines Bediensteten, die bzw der Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages ist und die bzw der weder dienstfrei noch außer Dienst gestellt ist, sind um 25 % zu kürzen.
(7)Absatz 7Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, erhöht sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen.Überschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 6,, erhöht sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend. Die oder der Bedienstete hat dadurch entstandene Übergenüsse in jedem Fall dem Land zu ersetzen.
(8)Absatz 8Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Abs 6, vermindert sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % des Monatseinkommens nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.Unterschreitet die oder der Bedienstete im Durchrechnungszeitraum das festgelegte prozentuelle Ausmaß der Dienstfreistellung nach Absatz 6,, vermindert sich das Ausmaß der Einkommenskürzung für den Durchrechnungszeitraum entsprechend, darf aber 25 % des Monatseinkommens nicht unterschreiten. Die Differenz ist der oder dem Bediensteten nachzuzahlen.
(9)Absatz 9Das Monatseinkommen entfällt:
1.Ziffer einsfür die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach § 15h L-BG oder § 41b L-VBG sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;für die Dauer eines Karenzurlaubs, einer Karenz, einer gänzlichen Dienstfreistellung nach Paragraph 15 h, L-BG oder Paragraph 41 b, L-VBG sowie eines Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes;
2.Ziffer 2wenn die oder der Bedienstete eigenmächtig länger als drei Tage dem Dienst fernbleibt, ohne einen ausreichenden Entschuldigungsgrund nachzuweisen, für die Gesamtdauer der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst;
3.Ziffer 3für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den §§ 29 Abs 3 oder 30 L-BG oder § 41 L-VBG, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im § 3 Abs 1 Z 1 bis 7, 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes oder § 4 Abs 1 Z 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.für die Dauer der Außerdienststellung gemäß den Paragraphen 29, Absatz 3, oder 30 L-BG oder Paragraph 41, L-VBG, für die Dauer der Außerdienststellung und die Zeit des Empfanges eines im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins bis 7, 9 bis 11 des Bundesbezügegesetzes oder Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6 bis 10 und 12 bis 14 des Salzburger Bezügegesetzes 1998 angeführten Bezuges oder des Bezuges eines Mitgliedes der Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
(10)Absatz 10Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Abs 9 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatseinkommens abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatseinkommen. Ein bereits ausbezahltes, nicht gebührendes Monatseinkommen ist hereinzubringen.Für jeden Kalendertag vom ersten Tag eines Zeitraums gemäß Absatz 9 bis zum Tag des Wiederantritts des Dienstes ist der verhältnismäßige Teil des Monatseinkommens abzuziehen. Umfasst ein solcher Fall einen ganzen Kalendermonat, entfällt für den betreffenden Monat der Anspruch auf Monatseinkommen. Ein bereits ausbezahltes, nicht gebührendes Monatseinkommen ist hereinzubringen.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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