(1) Der Anspruch auf das Monatseinkommen beginnt mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Der Anspruch auf das Monatseinkommen endet mit der Beendigung des Dienstverhältnisses oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand. Der Anspruch endet bei Vertragsbediensteten nicht
1. | wenn das Dienstverhältnis lediglich auf Grund der Aufnahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zum Land endet; | |||||||||
2. | wenn den Dienstgeber ein Verschulden am vorzeitigen Austritt der oder des Vertragsbediensteten trifft. In diesem Fall behält die oder der Vertragsbedienstete ihre bzw seine vertragsmäßigen Ansprüche auf das Monatseinkommen für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit oder durch ordnungsgemäße Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen, unter Einrechnung dessen, was die bzw der Vertragsbedienstete infolge Unterbleiben der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben absichtlich versäumt hat. Für die ersten drei Monate dieses Zeitraumes findet keine Einrechnung statt. |
(3) Gebührt das Monatseinkommen nur für einen Teil des Monats oder ändert sich im Lauf des Monats die Höhe des Monatseinkommens, besteht der Anspruch darauf in einer je Kalendertag verhältnismäßig veränderten Höhe. Für die Änderung des Monatseinkommens ist, wenn nicht etwas anderes festgelegt wird oder sich aus diesem Gesetz ergibt, der Tag des Wirksamwerdens der jeweiligen Maßnahme maßgebend.
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