§ 26 LB-GG § 26

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Wird eine Beamtin oder ein Beamter des Ruhestandes wieder in den Dienststand aufgenommen und ist damit keine Verwendungsänderung verbunden, gebührt ihr bzw ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sie bzw er im Zeitpunkt ihrer bzw seiner Versetzung in den Ruhestand gehabt hat. Der Beamtin oder dem Beamten ist in der Einkommensstufe, die sie bzw er anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand erhält, die Zeit anzurechnen, die sie bzw er vor seiner Versetzung in den Ruhestand in dieser Einkommensstufe verbracht hat, soweit sie nach den damals geltenden Vorschriften für die Vorrückung wirksam gewesen ist.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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