Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Abs 3 auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Abs 4 findet keine Anwendung.Die Dienstleistung an einem solchen Urlaubstag gilt abweichend von Absatz 3, auch bei Bediensteten im Schicht- und Wechseldienst nicht als Werktagsdienst. Absatz 4, findet keine Anwendung.
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