§ 13 LB-GG § 13

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Die Vorrückung wird in folgenden Fällen gehemmt:

1.

bei Beamtinnen und Beamten durch die bescheidmäßige Feststellung, dass die Beamtin oder der Beamte den von ihr bzw ihm zu erwartenden Arbeitserfolg trotz Ermahnung nicht aufgewiesen hat (§ 21 Abs 1 Z 2 L-BG), und zwar vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides (§ 134 Abs. 4 L-BG) an. Die Dauer der Hemmung richtet sich nach der Länge des Beurteilungszeitraumes, für den diese bescheidmäßige Feststellung gilt;

2.

(entfallen auf Grund LGBl Nr 98/2017)

3.

bei allen Bediensteten durch den Antritt eines Karenzurlaubs, soweit nicht gemäß § 15b L-BG bzw § 36 L-VBG etwas anderes verfügt wurde. Keine Hemmung tritt jedoch während einer Karenz nach dem Mutterschutzgesetz 1979 oder dem Väter-Karenzgesetz sowie bei Karenzurlauben gemäß den §§ 15a Abs 4 oder 15d L-BG bzw 35 Abs 4 oder 38 L-VBG und bei gänzlichen Dienstfreistellungen gemäß den §§ 15h Abs 1 Z 3 L-BG bzw 41b Abs 1 Z 3 L-VBG ein.

(2) Die Zeit der Hemmung ist für die Berechnung der im § 12 Abs. 1 genannten Fristen nicht zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.11.2017 bis 31.12.9999
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