§ 12 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

(1) Für die Vorrückung ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, der Vorrückungsstichtag (Abs. 3) maßgebend. Bedienstete rücken nach folgenden Zeiträumen vor:

1.

Im Einkommensschema 1:

-

in die Einkommensstufe 2 nach zwei Jahren;

-

in die Einkommensstufen 3 und 4 nach weiteren drei Jahren;

-

in die Einkommensstufe 5 nach weiteren vier Jahren;

-

in die Einkommensstufen 6 bis 8 nach weiteren fünf Jahren;

-

in die Einkommensstufe 9 nach weiteren sechs Jahren.

Die Anzahl der möglichen Vorrückungen ergibt sich aus der Zahl der im jeweiligen Einkommensband (Anlage 1) vorgesehenen Einkommensstufen.

2.

Im Einkommensschema 2:

-

in die Einkommensstufen 2 bis 5 nach jeweils zwei Jahren;

-

in die Einkommensstufen 6 bis 8 nach jeweils weiteren drei Jahren;

-

in die Einkommensstufe 9 nach weiteren vier Jahren;

-

in die Einkommensstufe 10 nach weiteren fünf Jahren.

3.

Im Einkommensschema 3:

-

in die Einkommensstufen 2 bis 4 nach jeweils zwei Jahren.

Die Vorrückung findet an dem auf die Vollendung der oben festgelegten Zeiträume folgenden Monatsersten statt, wenn sie nicht an diesem Tag gehemmt ist.

(2) Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen (zB bei Vorliegen von Zusatzausbildungen oder -qualifikationen, die für die Aufgabenerfüllung besonders wertvoll sind) kann die Dienstbehörde oder der Dienstgeber aus freiem Ermessen einmalig die Einstufung um eine Einkommensstufe, höchstens jedoch um drei Jahre, verbessern, soweit diese Gründe nicht bereits gemäß § 5 Abs. 2 zu einer höheren Einstufung geführt haben (Sondervorrückung). Die Absolvierung eines Bachelor-Studiums führt im Gesundheitsbereich in den Modellfunktionen Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sowie Klinische Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter bei einer Einreihung in das Einkommensband 9 jedenfalls zu einer Verbesserung der Einstufung um zwei Jahre.

(3) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass dem Tag der Anstellung folgende Zeiten zur Gänze vorangestellt werden:

1.

Zeiten, die Bedienstete in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem der im § 111 Abs 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten verbracht haben, und die entweder

a)

als Beschäftigungszeiten der im Zeitpunkt des Dienstantrittes ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst im Wesentlichen entsprechen (gleichwertige Beschäftigungszeiten) oder

b)

als sonstige Zeiten in einem diesem Gesetz unterliegenden Dienstverhältnis zur Gänze für zeitabhängige Rechte wirksam geworden wären;

2.

Zeiten als Teilnehmer des Freiwilligen Sozialjahres, des Freiwilligen Umweltschutzjahres, des Gedenkdienstes oder des Friedens- und Sozialdienstes im Ausland, sowie gleichartige Zeiten, die in Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der im § 111 Abs. 2 Z 2 bis 4 L-BG genannten Staaten oder der Europäischen Union vorgesehen sind;

3.

Zeiten, für die Beamtinnen und Beamten unabhängig vom Ort der Kindererziehung ein Kinderzurechnungsbetrag (§ 32a LB-PG) gebühren würde, jedoch mit der Maßgabe, dass abweichend von § 32a Abs 3 LB-PG insgesamt Erziehungszeiten bis zu einem Höchstausmaß von 48 Monaten, einschließlich Zeiten einer Karenz nach dem MSchG oder dem VKG, die nach Z 1 lit b angerechnet werden, berücksichtigt werden können;

4.

bei Ärztinnen und Ärzten, die einer Modellstelle des Einkommensschemas 2 zugeordnet werden, überdies folgende Ausbildungszeiten:

a)

bei der Ausbildung zur Ärztin oder zum Arzt für Allgemeinmedizin: zwei Jahre;

b)

bei der Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt: drei Jahre.

(3a) Wird während eines karenzierten Dienstverhältnisses ein Dienstvertrag über eine geringfügige Beschäftigung gemäß § 15e MSchG oder § 7b VKG abgeschlossen und entspricht die geringfügige Beschäftigung im Wesentlichen der vor Karenzantritt ausgeübten Tätigkeit im Landesdienst, ist der gemäß Abs 3 ermittelte Vorrückungsstichtag für das weitere Dienstverhältnis heranzuziehen.

(4) Bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages ist die mehrfache Berücksichtigung desselben Zeitraumes nicht zulässig. Die konkrete Einstufung einer oder eines Bediensteten ist so vorzunehmen, als ob die gemäß Abs. 3 Z 1 voranzustellenden Zeiten im Landesdienst zurückgelegt worden wären.

(5) Der Nachweis über eine Vordienstzeit ist spätestens bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tag des Dienstantrittes von den Bediensteten zu erbringen. Wird der Nachweis nicht fristgerecht erbracht, ist die Vordienstzeit nicht anrechenbar.

In Kraft seit 01.07.2021 bis 31.12.9999
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