§ 11 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

gebührt ihr bzw ihm eine nicht ruhegenussfähige Verwendungsabgeltung, wenn die vorübergehende Leistung solcher Dienste nicht bei der Festlegung des Anforderungswertes der der oder dem Bediensteten zugewiesenen Modellstelle berücksichtigt worden ist.

zwischen dem Monatseinkommen der Einkommensstufe 1 des Einkommensbandes der oder des Bediensteten und der Einkommensstufe 1 jenes Einkommensbandes, dem die Dienste zuzuordnen sind.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 30.06.2023
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