§ 23 LB-GG § 23

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024

Beiträge zu kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen dürfen vom Land mit Zustimmung der oder des Bediensteten von ihrem bzw seinem Monatseinkommen abgezogen werden. Die Zustimmung kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. Für das Wirksamwerden von Zustimmung und Widerruf gilt § 17 Abs 3 sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
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