§ 10 LB-GG

LB-GG - Landesbediensteten-Gehaltsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß § 8 oder der Zuordnungsänderung gemäß § 9 schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über diese Anträge ist bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid, bei Vertragsbediensteten in Form einer schriftlichen Mitteilung zu entscheiden.Die oder der Bedienstete kann die Überprüfung der Zuordnung gemäß Paragraph 8, oder der Zuordnungsänderung gemäß Paragraph 9, schriftlich und unter Anführung der Gründe für die Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung oder Zuordnungsänderung bei der Dienstbehörde bzw beim Dienstgeber beantragen. Über diese Anträge ist bei Beamtinnen oder Beamten durch Bescheid, bei Vertragsbediensteten in Form einer schriftlichen Mitteilung zu entscheiden.
  2. (1a)Absatz eins aDie Dienstbehörde bzw der Dienstgeber kann eine bestehende Zuordnung auch von Amts wegen überprüfen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zuordnung bestehen. Eine solche Überprüfung kann auch durch den Dienstvorgesetzten im Dienstweg angeregt werden.
  3. (2)Absatz 2Allfällige Änderungen des Dienstpostenplans, die auf Grund einer Zuordnungsänderung erforderlich werden, sind von der Landesregierung bei der Erstellung des nächstfolgenden Landesvoranschlags zu berücksichtigen.
  4. (3)Absatz 3Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sowie vor einer verschlechternden Zuordnungsänderung in Folge einer amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Zuordnung (Abs 1a) hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Dem Beirat gehören an:Vor einer abweisenden Entscheidung über einen Antrag auf Überprüfung der Zuordnung oder Zuordnungsänderung sowie vor einer verschlechternden Zuordnungsänderung in Folge einer amtswegigen Überprüfung einer bestehenden Zuordnung (Absatz eins a,) hat die Dienstbehörde bzw der Dienstgeber die Stellungnahme eines Beirates einzuholen. Dem Beirat gehören an:
    1. 1.Ziffer einsbei der SALK zugewiesenen Bediensteten:
      1. a)Litera aals Vorsitzende bzw Vorsitzender die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer oder eine von ihr bzw ihm bestimmte Stellvertretung,
      2. b)Litera bzwei weitere Landesbedienstete, die auf Vorschlag der Geschäftsführung der SALK von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden,
      3. c)Litera cder oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und
      4. d)Litera dzwei in diese Funktion vom Zentralbetriebsrat der SALK für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete.
    2. 2.Ziffer 2bei anderen Bediensteten:
      1. a)Litera aals Vorsitzende bzw Vorsitzender die Landesamtsdirektorin bzw der Landesamtsdirektor oder eine von ihr oder ihm bestimmte Stellvertretung,
      2. b)Litera bzwei weitere Landesbedienstete, die von der Landesregierung für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden
      3. c)Litera cder oder die Gleichbehandlungsbeauftragte für den Landesdienst und
      4. d)Litera dzwei in diese Funktion vom zuständigen Organ der Personalvertretung der Landesbediensteten für die Dauer von fünf Jahren entsendete Landesbedienstete.

Der Vorsitzende kann eine Expertin oder einen Experten aus dem zu beurteilenden Fachbereich als weiteres Mitglied mit beratender Stimme kooptieren.

  1. (4)Absatz 4Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Verhinderungsfall gemäß § 39 des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes vertreten. Für die Mitglieder gemäß Abs 3 Z 1 lit b und d und Z 2 lit b und d ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw zu entsenden. Nachbestellungen bzw -entsendungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihre Funktion auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung oder Entsendung neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder wahrzunehmen.Die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte wird im Verhinderungsfall gemäß Paragraph 39, des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes vertreten. Für die Mitglieder gemäß Absatz 3, Ziffer eins, Litera b und d und Ziffer 2, Litera b und d ist die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu bestellen bzw zu entsenden. Nachbestellungen bzw -entsendungen sind für die restliche Dauer der Funktionsperiode vorzunehmen. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder haben ihre Funktion auch nach Ablauf der Funktionsperiode bis zur Bestellung oder Entsendung neuer Mitglieder bzw Ersatzmitglieder wahrzunehmen.
  2. (4a)Absatz 4 aDie Mitglieder des Bewertungsbeirats sind vor Ablauf ihrer Funktionsperiode von der Landesregierung abzuberufen, wenn
    1. 1.Ziffer einssie es verlangen;
    2. 2.Ziffer 2sie aus gesundheitlichen Gründen ihre Funktion nicht mehr ausüben können;
    3. 3.Ziffer 3sie die mit ihrer Funktion verbundenen Pflichten grob verletzt oder dauernd vernachlässigt haben; oder
    4. 4.Ziffer 4die Voraussetzungen für die Funktionsausübung nicht mehr bestehen.
  3. (4b)Absatz 4 bDie Mitgliedschaft erlischt, wenn
    1. 1.Ziffer einsüber das Mitglied rechtskräftig eine Disziplinarstrafe verhängt wird; oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied aus dem Dienststand ausscheidet.
  4. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Beirates sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Beirates zu unterrichten.
  5. (6)Absatz 6Die Mitglieder des Beirates haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihrer Funktion bekannt gewordenen Tatsachen strengste Verschwiegenheit zu bewahren.
  6. (7)Absatz 7Nähere Bestimmungen über die Geschäftsführung des Beirates, insbesondere über die Einberufung der Sitzungen, das Anwesenheitserfordernis bei Beschlussfassungen und Protokollierungen, sind von der oder dem Vorsitzenden des Beirates in einer Geschäftsordnung festzulegen. Darin ist auch zu bestimmen, welche Dienststelle die Aufgaben der Geschäftsstelle wahrzunehmen hat.
  7. (8)Absatz 8Betreffend die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt § 74 L-VBG sinngemäß.Betreffend die Ermächtigung zur Datenverarbeitung gilt Paragraph 74, L-VBG sinngemäß.
In Kraft seit 01.03.2024 bis 31.12.9999
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