Beachte: § 29 Abs 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 15/2024 ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.Beachte: Paragraph 29, Absatz 6, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 15 aus 2024, ist auf die der SALK zugewiesenen Bediensteten bereits ab dem 1. April 2024 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 29 LB-GG